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Geburtsbeurkundung - Hausgeburt 

Beschreibung

Jede Geburt eines Kindes im Mainzer Stadtgebiet wird im Geburtenregister des Standesamts Mainz beurkundet. Daraufhin werden die Geburtsurkunden ausgestellt.
Die Geburt eines Kindes muss innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt beim Standesamt angezeigt werden. Sollte ein Kind Zuhause oder außerhalb einer Klinik geboren sein, sind zur Anzeige verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist

In eine Geburtsurkunde werden aufgenommen

  • Vorname/n und Familienname des Kindes
  • Geschlecht
  • Ort und Tag der Geburt des Kindes
  • Vornamen und Familiennamen der Eltern

Ablauf

Wir bitten die Eltern das ausgefüllte Formular zur Namenserklärung, die Geburtsbescheinigung der Hebamme, die Ausweiskopien der Eltern und die erforderlichen Dokumente im Original (je nach Fall z.B. Heirats- und Geburtsurkunde, Unterlagen vom Jugendamt, siehe Merkblatt am Ende der Seite) per Post zum Standesamt zu senden. Alternativ können Sie einen Umschlag montags-freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr in den Briefkasten der Geburtenabteilung im Foyer des Stadthauses Kreyßig-Flügel oder außerhalb dieser Zeiten auch in den Nachtbriefkasten im Stadthaus Lauteren-Flügel einwerfen.

Sofern alle eingereichten Unterlagen vollständig sind, wird die Geburt des Kindes beurkundet. Sie bekommen Ihre eingereichten Originalurkunden vom Standesamt zusammen mit drei gebührenfreien Urkunden für Kindergeld, Elterngeld und die Krankenkasse zurückgesandt.

Gebührenpflichtige Urkunden (z.B. für das Stammbuch) können derzeit nicht über das Namenserklärungsformular angefordert werden. Sie können Sie online, schriftlich oder per Telefax beantragen. Mehr Informationen dazu unter "Urkunden aus dem Geburtenregister".

Sollte bei Ihrer Hausgeburt keine Hebamme eine Geburtsbescheinigung ausgestellt haben, bereitet das Standesamt anhand der von Ihnen eingereichten Unterlagen eine mündliche Geburtsanzeige vor und vereinbart mit Ihnen einen Termin, zu dem ein Elternteil vorbeikommt, um die Anzeige zu unterschreiben.

Alternativ können Sie über folgende E-Mail Adresse Kontakt aufnehmen: geburtenstadt.mainzde

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-Flügel
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
Raum
4 und 5
Telefon
+49 6131 12-3599
E-Mail
geburtenstadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Urkundenstelle, Kirchenaustritte:

Eine Vorsprache ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Geburtsbeurkundungen:

Eine Vorsprache ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Sterbefallbeurkundungen:

Montag:       8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag:     8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch:    10.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag:   8.30 bis 12.00 Uhr
Freitag:      8.30 bis 12.00 Uhr

Rentenrechtliche Angelegenheiten:

Eine Vorsprache ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

In allen Verwaltungsgebäuden besteht keine Verpflichtung mehr zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken (OP-Masken), FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards.
Dennoch bleibt es allen Bürgern freigestellt, eine Maske zu tragen.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden (5. Stock Kreyßig-Flügel, Erdgeschoss Lauteren-Flügel).

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Jeanette Apitz Geburtsbeurkundung, Sternenkinder  +49 6131 12-2615  Jeanette.Apitzstadt.mainzde
 Frau Loredana Guida Geburtsbeurkundung, Sternenkinder  +49 6131 12-2728  Loredana.Guidastadt.mainzde
 Frau Corinna Popp Geburtsbeurkundung, Sternenkinder  +49 6131 12-2443  Corinna.Poppstadt.mainzde

Unterlagen

Wir bitten die Eltern sich über die erforderlichen vorzulegenden Unterlagen vor Ihrem Besuch beim Standesamt auf dem ausführlichen Merkblatt am Ende dieser Seite zu informieren. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, beraten die Mitarbeiterinnen des Geburtenbereiches Sie gerne telefonisch, welche Unterlagen in dem individuellen Fall benötigt werden.

Die sorgeberechtigten Eltern müssen bei jeder Geburt das Formular zur Namenserklärung ausfüllen und unterschreiben. Dieses Formular finden Sie am Ende dieser Seite. Es gibt zwei verschiedene Versionen: für verheiratete und unverheiratete Eltern.

Gebühren

Alle Eltern erhalten einmalig drei kostenlose Geburtsurkunden für den Kinder- und Elterngeldantrag und die Krankenkasse. Zusätzlich können Sie bei der Geburtsanmeldung weitere Original Geburtsurkunden für Ihr Kind beantragen. Diese gibt es in unterschiedlichen Formaten:

  • Geburtsurkunde Standard DIN A4
  • Geburtsurkunde für das Stammbuch DIN A5
  • mehrsprachige Geburtsurkunde
  • Geburtenregisterauszug

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Geburtsurkunden benötigen, können Sie diese beim Archiv abholen oder anfordern.

  • eine Geburtsurkunde: 13 Euro
  • jede weitere Urkunde der gleichen Art: 6,50 Euro

Zahlungsart

  • Kartenzahlung (Giro, Kredit, Visa, Mastercard etc.)
  • Mobile Payments
  • Barzahlung ist nicht möglich!

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass alle eingereichten Urkunden und Ausweise im Original vorliegen müssen. Diese erhalten Sie nach der Beurkundung selbstverständlich wieder zurück. Ausländische Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind oder mehrsprachige Urkunden, in denen keine deutsche Übersetzung enthalten ist, bitten wir zusammen mit einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten Übersetzung vorzulegen.

Wenn die Kindeseltern in Mainz geheiratet haben, selbst in Mainz geboren sind oder bereits ihr zweites Kind in Mainz zur Welt bringen (und sich nichts geändert hat), entfällt die Vorlagepflicht der Personenstandsurkunden. In diesen Fällen liegen die Daten der Eltern bereits im System vor. Bei nicht verheirateten Eltern muss selbstverständlich für jedes neue Kind eine gesonderte Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung abgegeben werden.

Informationen zur Namensführung entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern am Ende dieser Seite. Bei Fragen bezüglich Besonderheiten bei der Staatsangehörigkeit und der Namensführung beraten Sie die Standesbeamtinnen gerne.

Wenn die Kindeseltern der deutschen Sprache nicht mächtig sind, bitten wir bei persönlicher Vorsprache unbedingt einen Dolmetscher mitzubringen. Nur so kann eine einwandfreie Beratung und korrekte Aufnahme von Erklärungen gewährleistet werden.

Gerne können sich Dolmetscher bzw. Flüchtlingshelfer vorab telefonisch darüber informieren, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen. Asylbewerber sowie Flüchtlinge sind genauso verpflichtet dazu beizutragen, Ausweise und Urkunden einzureichen. Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, überprüfen wir die Ausländerakten der Eltern über die zuständigen Ausländerbehörden. Dies kann die Beurkundung der Geburt um einige Zeit verzögern. Für die Zwischenzeit kann den Eltern eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Geburt für die Krankenkasse ausstellt werden.

Besonderheiten für ausländische Eltern

Wenn beide Eltern ausländische Staatsangehörige sind, bitten wir um Vorlage der Reisepässe, ggf. mit Aufenthaltstitel. Es wird geprüft, ob das Kind nach § 4 (3) StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Das Standesamt holt dazu eine Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Dies wird die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes etwas verzögern. Wie bitten um Ihr Verständnis.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres Kindes wird in das Geburtenregister (nicht in die Geburtsurkunde) eingetragen und die Eltern erhalten eine Bestätigung des Standesamts. Auf mindestens ein Elternteil müssen diese beiden Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zutreffen:

  • er/sie muss seit acht Jahren rechtmäßig einen gewöhnlicher Aufenthalt im Inland haben
  • er/sie muss einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen bzw. EU-Bürger bzw. Schweizer Staatsangehöriger sein