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Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen - "Feuerwehrführerschein" 

Beschreibung

Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, "Feuerwehrführerschein".

Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t - auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt - an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Zu den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und technischen Hilfsdiensten im Sinne der FbLVO zählen die anderen Hilfsorganisationen nach § 17 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG)s sowie die Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG).

Voraussetzungen:

  • Dienstort in Mainz

Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste kann auf Antrag eine Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 FbLVO erteilt werden, wenn sie

  • mindestens seit zwei Jahren eine endgültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen
  • eine Einweisung in das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 3 absolviert haben
  • ihre Befähigung zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen in einer praktischen Prüfung nach § 4 nachgewiesen haben,
  • nachweisen, dass sie im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind, und
  • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.

Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der in § 1 bezeichneten Organisationen, auch wenn diese nicht für einen kommunalen Aufgabenträger tätig werden.

Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Der Nachweis der Fahrberechtigung ist zusätzlich zum Führerschein von den Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen

Die Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs nach § 1 Abs. 1 ist in einer praktischen Prüfung im öffentlichen Straßenverkehr nach Anlage 3 nachzuweisen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die prüfungsberechtigte Person darf mit der einweisungsberechtigten Person nicht identisch sein.

Das Absolvieren der Einweisung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen. Die Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung ist der nach § 6 zuständigen Behörde auszuhändigen.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit Meldebescheinigung)
  • Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach Anlage 4 zu § 5 Satz 1 FbLVO
  • EU Kartenführerschein
  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes
  • ggf. Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der Führerschein nicht von der Stadt Mainz ausgestellt wurde)
    - Um die Bearbeitung zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift im Vorfeld durch den/die Antragsteller/in bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch angefordert werden.
    - Die Übersendung der Karteikartenabschrift kann unmittelbar per Fax (0 6131 / 12-2563) oder per Email (fuehrerscheinstelle@stadt.mainz.de) an die Fahrerlaubnisbehörde Mainz erfolgen.

Gebühren

  • Gebühr für die Ausstellung einer Fahrberechtigung (Geb.-Nr.: 201, 202.10 GebOSt):   24,30 Euro

Zahlungsart

Bar / EC

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs. 10a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz - FbLVO -)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)

Hinweise

Die bis zum Ablauf des 20. September 2012 erteilten Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 2 Nr. 2.1.4 erfüllt und dies in der Fahrberechtigung dokumentiert ist.