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Führerschein, Berufskraftfahrende - Grundqualifikation und Weiterbildung - Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) 

Beschreibung

Am 2. Dezember 2020 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. "Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie" aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse. 

Der Fahrerqualifizierungsnachweis in Form einer separaten Karte, ersetzt seit dem 23. Mai 2021 die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein.

Dafür ist der Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie die entsprechende Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) erforderlich. Dies muss alle fünf Jahre wiederholt werden. 

Die Regelungen der Qualifikation finden Anwendung für Fahrer:innen, die

  • deutsche Staatsangehörige sind

  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder der Schweiz sind, oder

  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden

sofern sie Beförderungen im Güterkraft- und/oder Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Ausgenommen sind Beförderungen mit Kraftfahrzeugen

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaketes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern i. S. d. § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
  • in einer Fahrschule mit Ausbildungsfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden.
  • zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken
  • im ländlichen Raum, wenn die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens der fahrenden Person erfolgt, das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung der fahrenden Person darstellt, die Beförderung gelegentlich erfolgt und die Beförderung unter Beachtung sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt (diese Regelung tritt am 31.12.2025 außer Kraft)
  • die von Landwirtschaft-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer:in angemietet werden.

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Kraftfahrer:innen der D-Klassen seit dem 10. September 2008 und für Kraftfahrer:innen der C-Klassen ab dem 10. September 2009.
Personen, denen vor den jeweiligen Stichtagen der Führerschein erteilt wurde, sind von dem Erwerb der Grundqualifikation ausgenommen. Hier reicht die zukünftige und regelmäßige Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen aus.

Die Grundqualifikation wird erworben durch

  • die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung (Dauer: 240 bzw. 210 Minuten) bei einer Industrie und Handelskammer (IHK), oder
  • den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer:in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb", oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch

  • Teilnahme am Unterricht (140 Einheiten à 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung (Dauer: 90 Minuten) bei einer Industrie und Handelskammer (IHK)

Die ersten regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen (35 Unterrichtseinheiten) werden erforderlich:

  • fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation
  • immer zwischen der letztmaligen Weiterbildung und vor Ablauf der Frist von fünf Jahren
  • abweichend zur Wiederholung nach fünf Jahren, kann die Weiterbildung einmalig zum Zwecke der "Synchronisierung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Qualifikation zum/zur Berufskraftfahrer:in" zu einem früheren (nicht kürzer als drei Jahre) oder späteren Zeitpunkt (nicht länger als sieben Jahre) abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeit der Fahrerlaubnis übereinstimmt

Der Nachweis der bestehenden Qualifikation erfolgt über Eintragung der Schlüsselzahl 95 jetzt im Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) zusammen mit dem Datum, bis zu dem die nächste Weiterbildung abzuschließen ist, in Spalte 10 der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse (z. B. 95.01.01.2018).

Durch die vorzunehmende Eintragung ist in jedem Fall die Ausfertigung eines neuen Führerscheindokumentes erforderlich.

Die Grundqualifikationen und Weiterbildungen der verschiedenen Führerscheinklassen (C-Klassen, bzw. D-Klassen) sind identisch.

Vorgehen bei Verlust des Dokuments
Sollte das Dokument verloren gehen, ist die Erklärung "Versicherung an Eides statt" abzugeben. Diese kann alternativ abgegeben werden

  • vor einem Notar, einer Notarin
  • persönlich zur Niederschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde
  • mittels des Formulars "Versicherung an Eides statt" (Download siehe unten)
    Hinweis: In Zweifelsfällen an der Glaubwürdigkeit kann hier zusätzlich die persönliche Abnahme durch Niederschrift erforderlich werden.

Bei einem Diebstahl ist die bei der Polizei erfolgte Diebstahlsanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. In diesem Fall ist keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.

Sofern das abhanden gekommene Dokument wieder aufgefunden wird, muss dieses unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden.

Voraussetzungen

Für Fahrer:innen mit ordentlichen Wohnsitz im Inland oder Inhaber:in einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels, der die Erwerbstätigkeit erlaubt, gilt:

  • Sie müssen die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation im Inland erwerben/erworben haben.
  • Sie müssen die Weiterbildung entweder im Inland oder in dem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind, abschließen.

Beantragung

  • Hauptwohnsitz in Mainz
  • Nachweis über die Grundqualifizierung oder die abgeschlossene Weiterbildung

Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises

  • Aushändigung in der Behörde
  • Zustellung im Direktversand im Inland
  • Zustellung im Direktversand in EU-Mitgliedstaaten

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt
  • gültiger Führerschein
  • amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, eine in Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder ein Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeitserlaubnis
  • ein biometrisches Lichtbild
  • der Qualifikationsnachweis bzw. der Weiterbildungsnachweis
  • ggf. ein Nachweis über andere spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen
  • bei Verlust: Versicherung an Eides statt
  • bei Diebstahl: Diebstahlanzeige
  • bei Beschädigung: Vorlage des zu erneuernden FQN

Gebühren

Die Gebühren für den Fahrerqualifizierungsnachweis betragen (Geb.-Nr.: 343 GebOST) zwischen 32,50 und 49,30 Euro.

Zahlungsart

Bar / EC

Rechtsgrundlagen

  • Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BkrFQV)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass ab dem 10. September 2013 (für alle D-Klassen), bzw. seit dem 10. September 2014 (für alle C-Klassen) eine berufliche Nutzung der entsprechenden Führerscheinklassen nur noch im Rahmen der Ausnahmen möglich ist.

Weitere Informationen (Leitfaden) erhalten Sie auf den Internetseiten des rheinlandpfälzischen Ministeriums des Inneren und für Sport, Kontakt:
 
Jörg Holzhäuser
Telefon +49 6131 16-2297
Fax +49 6131 16-2449 oder +49 6131 16-172297
joerg.holzhaeusermdi.rlpde

Informationen erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten der IHK Rheinhessen. Link siehe unten.