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Führerschein - Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis 

Beschreibung

  • aus EU-/EWR-Staaten,
    - Mitgliedstaaten der EU (Stand: 15.09.2016)
    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
    - EWR-Staaten
    Island, Liechtenstein, Norwegen
  • aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind (Staatenliste siehe unter Links und Downloads am Ende der Seite)
    und
  • aus allen anderen Staaten (Drittstaaten)

Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten werden ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben.

Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, wird ganz oder teilweise auf die Prüfung verzichtet.

Inhaber/innen von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber/innen vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.

Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.

Grundsätzlich sind ausländische EU-Führerscheine anzuerkennen (nationale ausländische Führerscheine aus einem EU-Staat)
- Hierzu ist die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Führerscheines zu beachten.

Eine Umschreibung eines EU-Führerscheines, auch eines ausländischen EU-Kartenführerscheines, wird u.a. erforderlich,
- sofern hier die Ausstellung eines internationalen Führerscheines beantragt wird (z.B. für Reisen in das außer europäische Ausland, USA etc.)

Weitere Informationen finden Sie am Ende dieser Seite unter Links und Downloads
- Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der BRD - Homepage Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Beantragung

  • persönliche Vorsprache erforderlich (wegen Identifikation und Unterschrift)

Voraussetzungen

  • mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet
  • gültiger ausländischer Führerschein wird bei Einreise mitgebracht und muss vorgelegt werden

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrgenommen werden.

Online-Terminvereinbarung Fahrerlaubnisbehörde

Montag 8 bis 12 Uhr
Dienstag 8 bis 15 Uhr
Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 8 bis 12 Uhr

Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren bitten wir zu beachten, dass aufgrund der Dauer für die Abnahme einer Versicherung an Eides Statt im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen genommen werden können.

Zusätzlicher Service - Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

  • Antrag (auch in der Fahrschule erhältlich)
  • 1 biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)
  • Pass oder Personalausweis
  • Vorlage des gültigen ausländischen Führerscheins und einer Kopie desselben.
    - Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig sein (Ausnahme: EU-/EWR-Fahrerlaubnisse).
    - Internationale Führerscheine werden nicht umgeschrieben, es bedarf immer eines gültigen nationalen Führerscheines.
  • amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins mit Klassifizierung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse/n eines deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern.
    - bei allen nicht EU - Staaten und Griechenland (wegen der kyrillischen Schrift)
    - Ob eine Übersetzung des ausländischen Führerscheines vorzulegen ist, entscheidet im Zweifel die Fahrerlaubnisbehörde.
  • Bestätigung der Ausländerbehörde über die Einreise / Wiedereinreise bzw. die erste Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Fahrerlaubnisbehörde eingeholt
    - bei allen nicht EU-Staaten
  • Bei Umschreibung von Pkw- oder Motorrad-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
    - Sehtest
    - Nachweis über "Schulung in Erster Hilfe”
      Hinweis: Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen die bis zum 31.12.2015 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017.
  • Bei Umschreibung von Lkw-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
    -
    Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe
    - Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
    - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
  • Bei Umschreibung von Bus-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
    -
    Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe
    - Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
    - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
    - Bescheinigung über testpsychologische Untersuchung
  • in bestimmten Fällen ist ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0) erforderlich
    - dies wird bei der Antragsbearbeitung besonders erwähnt und begründet

Darüber hinaus werden spezifische Unterlagen, abhängig des Ausstellungslandes des umzuschreibenden Führerscheines, benötigt.
Diese sind jeweils in der Fahrerlaubnisbehörde zu erfragen.

Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde:

  • persönlich
    - Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
    - Ausweisdokument
  • durch Bevollmächtigte/n
    - Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
    - Ausweisdokumente beider Personen
    - schriftliche Vollmacht

Gebühren

  • ohne Prüfung: 36,30 Euro
  • mit Prüfung: 43,90 Euro

Zahlungsart

Bar / EC

Rechtsgrundlagen

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)

Bearbeitungsdauer

ca. 3 - 4 Wochen