Führerschein - Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Beschreibung
- aus EU-/EWR-Staaten,
- Mitgliedstaaten der EU (Stand: 15.09.2016)
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
- EWR-Staaten
Island, Liechtenstein, Norwegen - aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind (Staatenliste siehe unter Links und Downloads am Ende der Seite)
und - aus allen anderen Staaten (Drittstaaten)
Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten werden ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben.
Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, wird ganz oder teilweise auf die Prüfung verzichtet.
Inhaber/innen von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber/innen vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.
Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.
Grundsätzlich sind ausländische EU-Führerscheine anzuerkennen (nationale ausländische Führerscheine aus einem EU-Staat)
- Hierzu ist die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Führerscheines zu beachten.
Eine Umschreibung eines EU-Führerscheines, auch eines ausländischen EU-Kartenführerscheines, wird u.a. erforderlich,
- sofern hier die Ausstellung eines internationalen Führerscheines beantragt wird (z.B. für Reisen in das außer europäische Ausland, USA etc.)
Weitere Informationen finden Sie am Ende dieser Seite unter Links und Downloads
- Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der BRD - Homepage Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Beantragung
- persönliche Vorsprache erforderlich (wegen Identifikation und Unterschrift)
Voraussetzungen
- mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet
- gültiger ausländischer Führerschein wird bei Einreise mitgebracht und muss vorgelegt werden
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrgenommen werden.
Online-Terminvereinbarung Fahrerlaubnisbehörde
Montag 8 bis 12 Uhr
Dienstag 8 bis 15 Uhr
Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 8 bis 12 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren bitten wir zu beachten, dass aufgrund der Dauer für die Abnahme einer Versicherung an Eides Statt im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen genommen werden können.
Zusätzlicher Service - Passfotoautomat
- Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
- Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
- 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Braunshausen |
|
+49 6131 12-3364 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Schmitt |
|
+49 6131 12-2529 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Karl |
|
+49 6131 12-2421 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Rohmer |
|
+49 6131 12-3032 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Unterlagen
- Antrag (auch in der Fahrschule erhältlich)
- 1 biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)
- Pass oder Personalausweis
- Vorlage des gültigen ausländischen Führerscheins und einer Kopie desselben.
- Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig sein (Ausnahme: EU-/EWR-Fahrerlaubnisse).
- Internationale Führerscheine werden nicht umgeschrieben, es bedarf immer eines gültigen nationalen Führerscheines. - amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins mit Klassifizierung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse/n eines deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern.
- bei allen nicht EU - Staaten und Griechenland (wegen der kyrillischen Schrift)
- Ob eine Übersetzung des ausländischen Führerscheines vorzulegen ist, entscheidet im Zweifel die Fahrerlaubnisbehörde. - Bestätigung der Ausländerbehörde über die Einreise / Wiedereinreise bzw. die erste Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Fahrerlaubnisbehörde eingeholt
- bei allen nicht EU-Staaten
- Bei Umschreibung von Pkw- oder Motorrad-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
- Sehtest
- Nachweis über "Schulung in Erster Hilfe”
Hinweis: Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen die bis zum 31.12.2015 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017.
- Bei Umschreibung von Lkw-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
- Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
- Bei Umschreibung von Bus-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
- Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe
- Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
- Bescheinigung über testpsychologische Untersuchung
- in bestimmten Fällen ist ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0) erforderlich
- dies wird bei der Antragsbearbeitung besonders erwähnt und begründet
Darüber hinaus werden spezifische Unterlagen, abhängig des Ausstellungslandes des umzuschreibenden Führerscheines, benötigt.
Diese sind jeweils in der Fahrerlaubnisbehörde zu erfragen.
Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde:
- persönlich
- Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausweisdokument - durch Bevollmächtigte/n
- Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
- Ausweisdokumente beider Personen
- schriftliche Vollmacht
Gebühren
- ohne Prüfung: 36,30 Euro
- mit Prüfung: 43,90 Euro
Zahlungsart
Rechtsgrundlagen
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
Bearbeitungsdauer
ca. 3 - 4 Wochen