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Führerschein – Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis 

Beschreibung

  • aus EU-Mitgliedsstaaten
    Mitgliedstaaten der EU (Stand: 15. September 2016) sind:
    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
  • aus EWR-Staaten
    Island, Liechtenstein, Norwegen
  • aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind (Staatenliste siehe unter Links und Downloads am Ende der Seite)
    und
  • aus allen anderen Staaten (Drittstaaten)

Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten werden ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben.

Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, verzichten wir ganz oder teilweise auf die Prüfung.

Inhaber:innen von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber:innen vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.

Den ausländischen Führerschein müssen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorlegen. Den deutschen Führerschein händigen wir nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins aus.

Grundsätzlich erkennen wir ausländische EU-Führerscheine an (nationale ausländische Führerscheine aus einem EU-Mitgliedsstaat). Hierzu beachten Sie bitte die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Führerscheines.

Eine Umschreibung eines EU-Führerscheines, auch eines ausländischen EU-Kartenführerscheines, wird u.a. erforderlich,
- sofern hier die Ausstellung eines internationalen Führerscheines beantragt wird (z.B. für Reisen in das außer europäische Ausland, USA etc.)

Weitere Informationen zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der BRD erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Folgen Sie dem Link am Ende dieser Seite.


Beantragung

  • Dazu müssen Sie persönlich zu uns kommen. (Grund: Identifikation und Unterschrift)

Voraussetzungen

  • Sie müssen mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet sein.
  • Ihren gültigen ausländischen Führerschein müssen Sie bei Ihrer Einreise mitbringen und uns vorlegen.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

  • Antrag (auch in der Fahrschule erhältlich)
  • 1 biometrisches Foto (45 x 35 mm)
  • Pass oder Personalausweis
  • Gültiger ausländischer Führerschein in Original und Kopie
    Ihre ausländische Fahrerlaubnis muss zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag auf eine deutsche Fahrerlaubnis stellen, noch gültig sein (Ausnahme: EU-/EWR-Fahrerlaubnisse).
    Wir schreiben keine internationalen Führerscheine um. Sie brauchen immer einen gültigen nationalen Führerschein.
  • amtlich anerkannte Übersetzung des ausländischen Führerscheins mit Klassifizierung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse/n eines deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern.
    - bei allen nicht EU - Staaten und Griechenland (wegen der kyrillischen Schrift)
    - Ob eine Übersetzung des ausländischen Führerscheines vorzulegen ist, entscheidet im Zweifel die Fahrerlaubnisbehörde.
  • Bestätigung der Ausländerbehörde über die Einreise / Wiedereinreise bzw. die erste Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Fahrerlaubnisbehörde eingeholt
    - bei allen nicht EU-Staaten
  • Bei Umschreibung von Pkw- oder Motorrad-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
    - Sehtest
    - Nachweis über "Schulung in Erster Hilfe”
      Hinweis: Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen die bis zum 31. Dezember 2015 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017.
  • Bei Umschreibung von Lkw-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
    -
    Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe
    - Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
    - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
  • Bei Umschreibung von Bus-Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten
    -
    Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe
    - Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
    - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
    - Bescheinigung über testpsychologische Untersuchung
  • in bestimmten Fällen ist ein polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0) erforderlich
    - dies wird bei der Antragsbearbeitung besonders erwähnt und begründet

Darüber hinaus werden spezifische Unterlagen, abhängig des Ausstellungslandes des umzuschreibenden Führerscheines, benötigt.
Diese sind jeweils in der Fahrerlaubnisbehörde zu erfragen.

Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde:

  • persönlich
    - Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
    - Ausweisdokument
  • durch Bevollmächtigte/n
    - Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
    - Ausweisdokumente beider Personen
    - schriftliche Vollmacht

Gebühren

  • ohne Prüfung: 36,30 Euro
  • mit Prüfung: 43,90 Euro

Zahlungsart

Bar / EC

Bearbeitungsdauer

ca. 6 bis 8 Wochen

Rechtsgrundlagen

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)