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Blumenfeld am Leichhof
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Ausgleichs- und Ersatzflächen

Eine blühende Blumenwiese mit Apfelbäumen.
Wiese als Ausgleichsfläche© Grün- und Umweltamt

Was sind Ausgleichs- und Ersatzflächen?

Landespflegerische Ausgleichs- und Ersatzflächen (LEF) dienen dazu, Eingriffe wie zum Beispiel die Errichtung von Gebäuden oder Straßen, die Versiegelung von Bodenflächen oder die Zerstörung von Landschaftselementen wie Bäume oder Wiesen zu kompensieren. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt, dass diese Eingriffe – so sie nicht vermieden werden können – ausgeglichen oder ersetzt werden müssen. Dies gilt für private Bauherr:innen oder Firmen in Genehmigungsverfahren oder auch für Städte und Gemeinden beispielsweise im Rahmen ihrer Bauleitplanung.

Wie sehen Ausgleichs- und Ersatzflächen aus?

Je nach Art der Eingriffe werden vom Grün- und Umweltamt Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Ein vielfältiger Lebensraum, der besonders vielen einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu Gute kommt, ist beispielsweise die Streuobstwiese. Hier werden im Laufe vieler Jahre kräuterreiche Wiesen mit alten Obstsorten entwickelt. Aber auch kleine Wälder, ausgedehnte Gebüsche, Sandmagerrasen oder Gewässerrenaturierungen gehören dazu. Allen LEF gemeinsam ist, dass sie nach landespflegerischen Gesichtspunkten geplant und hergerichtet werden. Nach der Herstellung werden sie naturnah gepflegt und dauerhaft unterhalten.

Teich im Winter
Angelegter Teich als Ausgleichsmaßnahme© Grün- und Umweltamt

Was leisten Ausgleichs- und Ersatzflächen für den Menschen?

Für den Menschen bieten LEF über die Legitimierung des Baurechtes hinaus weitere Vorteile:

  • Förderung der menschlichen Gesundheit durch bessere Luft und eine grüne Umgebung,
  • Verbesserung des Stadtklimas,
  • Genuss der Schönheit von Natur und Landschaft durch Erleben der Jahreszeiten auch in der Stadt,
  • Verbesserung der Qualität des Wohnumfeldes und der Naherholung,
  • Generationengerechtigkeit in dem Sinne, dass man seinen Kindern und Enkel:innen eine vielfältige Natur und intakte Umwelt hinterlässt.

Was können Sie tun?

Respektieren Sie bitte die Flächen des Naturschutzes und beachten Sie folgende Hinweise:

  • Bitte bleiben Sie auf den gekennzeichneten Wegen.
  • Halten Sie die Fläche frei von Aufbauten wie beispielsweise Bänke, Tische, Spiel- und Gartenhäuschen, Fußballtore und von Nutzungen wie Komposthaufen, Abfallablagerungen, Schutt- und Erdhaufen.
  • Lassen Sie Hunde nur auf den Wegen laufen und nicht auf den Ausgleichsflächen. Bitte entsorgen Sie den Hundekot in der Restmülltonne.
  • Pflanzen Sie Blumen, Bäume und Sträucher bitte nur in Ihrem Garten, nicht auf Ausgleichsflächen.

Schützen Sie mit uns den Rückzugsraum der Natur für eine gemeinsame lebenswerte Umwelt in Mainz. Das Infoblatt dazu können Sie hier herunterladen:

Finanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen am Beispiel von Bebauungsplänen

Durch Baugebiete kommt es zu Eingriffen in die Natur und Landschaft. Der Gesetzgeber schreibt hierbei vor, dass unvermeidbare erhebliche Eingriffsfolgen auszugleichen sind. Dabei muss der jeweilige Eingriff auf der beeinträchtigten Fläche selbst oder durch Maßnahmen an anderer Stelle ausgeglichen werden.

Für den Ausgleich gilt auch das Verursacherprinzip, welches besagt, dass die jeweiligen Eingriffsverursacher:innen für den Ausgleich sorgen müssen. Dies sind beispielsweise die Eigentümer:innen eines Grundstückes, das von einer Ackerfläche durch Baurecht zu einem Baugrundstück wurde, auf dem nun die Errichtung von Gebäuden zulässig ist.

In §§ 135 a bis c Baugesetzbuch regelt der Gesetzgeber unter anderem, dass Ausgleichsmaßnahmen, die nicht auf dem jeweiligen Grundstück durchgeführt werden können, durch die Gemeinde an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger:in oder der Eigentümer:innen der Grundstücke durchzuführen sind.

Zur Deckung dieser Kosten muss ein Kostenerstattungsbetrag für den naturschutzrechtlichen Ausgleich von den jeweiligen Eingriffsverursacher:innen erhoben werden. Die erstattungsfähigen Kosten (Kosten für Grunderwerb, Planung, Herrichtung, Fertigstellung und Dauerhafte Unterhaltung der Flächen) werden entsprechend der Größe der Baugrundstücke im baugebiet berechnet. Der Umfang des Eingriffes und die jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen werden im jeweiligen Landschaftspflegerischen Begleitplan abgearbeitet und sodann im entsprechenden Bebauungsplan festgesetzt.

Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen ist in Mainz in der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c Baugesetzbuch der Stadt Mainz vom 03.03.1998“ (Kostenerstattungssatzung) geregelt. Die Regelung der Kosten der dauerhaften Unterhaltung erfolgt privatrechtlich, in der Regel durch die Eintragung einer Reallast im Grundbuch zur jeweiligen landespflegerischen Ausgleichsfläche.

Infoschild zu Ausgleichsflächen
Biotope - bitte schützen© Grün- und Umweltamt

Mit diesen finanziellen Mitteln werden dann neue wertvolle Biotope für die Natur und Landschaft geschaffen. Diese können Sie in Mainz auch an folgendem Hinweisschild erkennen: