Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen 

Kurzbeschreibung

Sie können Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen, wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen.

Beschreibung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:

  • den pauschalen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied setzen wir einen eigenen Regelsatz fest.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
  • In Ausnahmefällen übernehmen wir Schulden, z. B. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (z. B. Schulden beim Energieversorger).
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

  • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind, 
  • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind, 
  • alleinerziehend sind, 
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
  • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
  • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (z. B. Boiler) oder
  • Sie Schüler:in sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.  

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt auch das Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartner:in mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu berücksichtigt es die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder, also z. B.:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind rechnet es diesem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, z. B.:

  • kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 €) oder
  • ein angemessenes Hausgrundstück.

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
Telefon
+49 6131 12-3737
Telefon
+49 6131 115

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Fr.: 9 Uhr bis 12 Uhr

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unseren Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
  • Nachweise einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder Gutachten der Deutschen Rentenversicherung
  • Einkommensnachweise, z. B. zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
  • Vermögensnachweise, z. B. Sparguthaben 
  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 

Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Gegebenenfalls werden wir weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, z. B. aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel.

Gebühren

keine

Bearbeitungsdauer

Diese ist abhängig vom Einzelfall.

Fristen

  • Die Hilfe zahlen wir ab dem Ersten des Monats in dem Sie den Antrag stellen.
  • Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen müssen Sie einhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
  • Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also, wenn Sie mit dem Bescheid – nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) – nicht einverstanden sind.
  • Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, müssen Sie die Änderungen mitteilen. Erhöhte Leistungen zahlen wir frühestens vom Ersten des Monats, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Hinweise

Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 € (brutto) liegt.

Voraussetzungen

Sie sind leistungsberechtigt, wenn Sie

  • das gesetzliche Rentenalter (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht haben.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Wir berücksichtigen das Einkommen und Vermögen nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner:innen sowie Partner:innen in einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es den Eigenbedarf übersteigt.

Sie können nicht gleichzeit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Wohngeld beziehen. Je nach Sachverhalt gewähren wir die für Sie günstigere Leistung.

Verfahrensablauf

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zahlt das Sozialamt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem Ersten des Monats, in dem es über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

  • Setzen Sie sich mit unserer Infostelle in Verbindung. 
    Telefonnummer: 06131 12-3737
    E-Mail: Infostelle-Amt-fuer-soziale-Leistungenstadt.mainzde 
    Adresse: Kaiserstraße 3–5, 55116 Mainz
  • Für die Beantragungen der Leistung „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nutzen Sie unseren Online Service oder laden Sie sich den Antrag als PDF-Datei herunter und senden diesen ausgefüllt zu uns.
  • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, den es Ihnen in der Regel per Brief zustellt.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

                       

Zuständige Stelle

Grundsätzlich ist das Sozialamt Ihres Wohnortes für Sie zuständig. 

Hinweis: Sollten Sie den Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgeben, leitet dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiter. In diesem Fall informieren wir Sie über die Weiterleitung des Antrags.

Ihr örtliches Sozialamt finden Sie über den "Behördenfinder" unten auf der Website. 

Rechtsbehelf

Sie können  

  • Einen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides einlegen.        
  • Eine Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides einlegen.                             

Was sollte ich noch wissen

Telefonische Sprechzeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10 Uhr bis 12 Uhr