Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Beschreibung
Das Amt für soziale Leistungen ist zuständig für die Auszahlung der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erhalten auf Antrag Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII, soweit sie bedürftig sind.
Leistungsberechtigt sind Personen, die
- die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (gesetzliches Rentenalter) oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind
Weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft wird, soweit es den Eigenbedarf übersteigt, ebenfalls berücksichtigt.
Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000,00 € liegt.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält nicht, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Höhe der Grundsicherung kann vorab nicht abgeschätzt werden, da eine individuelle Berechnung erfolgt.
Grundsätzlich umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
- den maßgebenden Regelsatz
- angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII
Vor der Antragstellung:
Nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter des Amtes für soziale Leistungen auf. Bei diesem Erstkontakt werden Ihnen auch die notwendigen Unterlagen genannt sowie ein Antrag zur Verfügung gestellt.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Zusätzliche Information
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Wohngeld kann nicht nebeneinander bezogen werden. Je nach Sachverhalt wird die für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller günstigere Leistung gewährt.
Telefonische Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10-12 Uhr
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Mittwoch: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Donnerstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr Bitte beachten Sie: Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport