KFZ: Kurzzeitkennzeichen beantragen
Beschreibung
Hinweis: Bei der Kennzeichenabbildung handelt es sich um einen Auszug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Für Probe- oder Überführungsfahrten kann für die Benutzung eines nicht zugelassenen Fahrzeuges die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens beantragt werden. Ein Kurzzeitkennzeichen ist für maximal 5 Tage (inklusive Beantragungstag) gültig. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich.
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur von dem/der Antragsteller/in für den eigenen Bedarf verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Seit dem 1. April 2015 darf ein Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
- es eine Typengenehmigung hat oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist,
- Versicherungsschutz besteht und
- es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Das bedeutet, dass ein Kurzzeitkennzeichen nicht mehr nur, wie bislang, einer Person zugeteilt wird, sondern bereits durch die Zulassungsbehörde ein genauer Fahrzeugbezug hergestellt wird.
Antragstellung
- persönliche Vorsprache
- Vertretung durch Bevollmächtigten
Vorsprache
- mit Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)
Voraussetzungen
- Antragsteller/in ist wohnhaft in Mainz (Hauptwohnsitz) oder Standort des Fahrzeuges ist in Mainz
- Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein (Typ- oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung)
- Es kann eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen werden (Gültigkeit muss bis zum Ablaufdatum vorliegen!)
- Das Fahrzeug muss konkret bezeichnet werden (FIN, Hersteller, Fzg.-Klasse und Art des Aufbaus)
- Das Fahrzeug muss abgemeldet sein
Ausnahmen
- Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:
- Zur Durchführung der Hauptuntersuchung und zurück.
- Die Prüfstelle muss in dem Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, oder einem angrenzenden Bezirk liegen.
- Für die Zuteilung des Kennzeichens ist hier immer die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandortes zuständig.
Wird die Hauptuntersuchung bestanden sind sowohl Rückfahrten als auch die Überführung an den gewünschten Ort möglich. Der Hauptuntersuchungsbericht muss dabei mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Die eingetragenen Beschränkung im Schein muss nicht durch die Zulassungsbehörde gestrichen werden.
Bei Nichtbestehen der Hauptuntersuchung, sind Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück möglich. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
- Fahrten mit Fahrzeugen ohne Typ- oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung sind in folgenden Fällen möglich:
- Zur Erlangung eines Gutachtens und zurück.
- Die Begutachtungsstellen muss in dem Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, oder einem angrenzenden Bezirk liegen.
- Für die Zuteilung des Kennzeichens ist hier immer die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandortes bzw. eines unmittelbar angrenzenden Bezirkes zuständig.
Nach Erhalt des notwendigen Gutachtens muss die Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde erteilt werden. Die eingetragene Beschränkung im Schein wird nach Vorlage des Gutachtens „amtlich“ gestrichen. Erst danach darf das Kennzeichen zur weiteren Überführung genutzt werden.
- An die Stadt Mainz angrenzende Zulassungsbezirke: Landkreis Mainz-Bingen, Wiesbaden und Kreis Groß-Gerau.
Adresse
Besucheranschrift
Bonifazius-Turm ARhabanusstraße 3
55118 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag: 9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Dienstag: 9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch: 9 bis 12 Uhr, 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Freitag: 9 bis 13 Uhr
Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten der Fahrerlaubnisbehörde und der Kfz-Zulassungsbehörde.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Conti Gallenti | +49 6131 12-3474 |
Herr Cucchiara | +49 6131 12 34 81 |
Herr Dierich | 06131 12-3470 |
Frau Gerhardt | +49 6131 12-3382 |
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Antragstellers/in im Original, ggf. Adressnachweis, sofern Adresse im Ausweis nicht ersichtlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) oder COC oder Gutachten nach §21 StVZO oder Gutachten nach § 13 EG-FGV, jeweils entweder im Original oder als gut lesbare Kopie
- elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen
- Prüfbericht der letzten (noch gültigen) Hauptuntersuchung im Original oder als gut lesbare Kopie
- Nachweis der Hauptuntersuchung durch Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nur möglich, wenn diese im Original vorgelegt wird - Prüfbericht und Prüfbuch über die Sicherheitsprüfung (SP-pflichte Fahrzeuge)
- der Standort des Fahrzeuges ist glaubhaft zu machen, z.B. Kaufvertrag, Rechnung; dies gilt insbesondere für Fahrten ohne gültige HU/SP bzw. zur Erlangung einer Betriebserlaubnis (siehe Ausnahmen)
Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich
- Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei Wohnsitz im Ausland zusätzlich
- Benennung eines/einer Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Mainz (Formular am Ende dieser Seite)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Empfangsberechtigten im Original
Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich
- für im Handelsregister eingetragene Firmen
- Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
- Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte)
- aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
- für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
- Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
- für Vereine (e.V.)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
- Ausweis aller Gesellschafter/innen
Gebühren
- Gebühr: 13,10 Euro
- zzgl. Kosten für Kennzeichen und Versicherung
- Es fallen keine Gebühren für die KFZ- Steuer an
Zahlungsart
Bar / EC
Fristen
Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.
Rechtsgrundlagen
- § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
- Wird das Fahrzeug innerhalb des Gültigkeitszeitraumes "normal" zugelassen, sind die Kurzzeitkennzeichen und der Fahrzeugschein bei der Zulassungsbehörde abzugeben.
- Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden.
- Die Benutzung des Kurzzeitkennzeichens über den Befristungszeitraum hinaus wird als Führung eines nicht zugelassenen und unversicherten Fahrzeuges strafrechtlich geahndet.
- Sofern Sie eine Fahrzeugüberführung ins Ausland planen, ist das Ausfuhrkennzeichen die empfohlene Kennzeichenart.
- Sollten Sie dennoch für die Fahrzeugüberführung ins Ausland ein Kurzzeitkennzeichen nutzen wollen, beachten Sie bitte, dass die EU-Mitgliedsstaaten zwar das deutsche Kurzzeitkennzeichen und die zugehörigen Dokumente anerkennen sollen, es aber keine Garantie gibt. Ob die Akzeptanz des Kennzeichens im jeweiligen Zielland tatsächlich besteht, kann von Seiten der Zulassungsbehörde nicht beantwortet werden. Die Nutzung des Kennzeichens im EU-Ausland erfolgt demnach auf eigenes Risiko.