Ausfuhrkennzeichen
Beschreibung
Hinweis: Bei der Kennzeichenabbildung handelt es sich um einen Auszug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland (Export) kann die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragt werden. Die Zuteilung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von einem Monat (inklusive Beantragungstag). Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Zur Kontrolle der Fahrzeugidentifizierungsnummer muss das Fahrzeug vor der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Hinweis: Wenn ein Fahrzeug vom Ausland nach Deutschland importiert werden soll, muss das Kennzeichen im jeweiligen Land beantragt werden.
Beantragung:
- persönlich
- Vertretung durch Bevollmächtigten
Vorsprache:
- ohne Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten,
Annahmeschluss für Ausfuhrkennzeichen ist immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss! - mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link am Ende dieser Seite)
Voraussetzungen:
- Halter/in des Fahrzeugs hat seinen/ihren Hauptwohnsitz in Mainz oder im Ausland
- Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung ist in Mainz oder im Ausland
- bei Wohnsitz, Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung im Ausland ist die Benennung eines/einer Empfangsberechtigten mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Mainz erforderlich
- Vorführung des Fahrzeuges ist erforderlich
- Hauptuntersuchung muss für den gesamten Zuteilungszeitraum gültig sein
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein
- Für die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens sind Kfz-Steuern zu entrichten. Hierfür ist entweder ein Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer erforderlich oder die Steuer kann nach Vorsprache in der Zulassungsbehörde auch direkt beim Zollamt Mainz (Obere Austraße 6,Gebäude 25, 55120 Mainz) bezahlt werden. Auch vor Ort gibt es die Möglichkeit zur Entrichtung der Steuer, sofern in dem Geschäft auch die Versicherung und die Kennzeichenschilder erworben werden.
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Weiterhin ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder Maske des Standards KN 95, N 95 oder FFP2 zwingend notwendig!
>> Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag: 7.30 Uhr - 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr - 15 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr - 12 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr - 17.30 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr - 12 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.
Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Halters/in im Original, ggf. Adressnachweis, sofern wohnhaft im Ausland
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (Deckungskarte gelber und grüner Durchschlag)
- Prüfbericht der letzten (noch gültigen) Hauptuntersuchung
- Prüfbericht und Prüfbuch über die Sicherheitsprüfung (SP-pflichte Fahrzeuge)
- Nachweis, dass die Kfz-Steuer bezahlt ist/wird (siehe Voraussetzungen)
- bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Vorführung des Fahrzeuges
Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen, werden zusätzlich ggf. Kurzzeitkennzeichen zur Überführung zur Zulassungsbehörde erforderlich.
Bei Wohnsitz im Ausland zusätzlich:
- Benennung eines/einer Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland (Formular am Ende dieser Seite)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) des/der Empfangsberechtigten im Original
- ist der Wohnsitz des/der Empfangsberechtigten außerhalb von Mainz, muss diese/r bei der Zulassung anwesend sein
Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich:
- Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
- Bei Wohnsitz im Ausland ist keine Bevollmächtigung möglich, da sich die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde durch die Vorsprache des/der zukünftigen Halters/Halterin ergibt, sodass diese/r vor Ort sein muss.
Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- für im Handelsregister eingetragene Firmen
- Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
- Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte)
- aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
- für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
- Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
- für Vereine (e.V.)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
- Ausweis aller Gesellschafter/innen
Gebühren
- Standardgebühr: 34,60 Euro
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
Zahlungsart
Bar / EC
Rechtsgrundlagen
- §19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Hinweise
Ein Ausfuhrkennzeichen ist für den Zeitraum der Gültigkeit Kfz-steuerpflichtig, mindestens jedoch für einen Monat.
Bearbeitungszeit
Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.