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Kraftfahrzeug anmelden, allgemeine Übersicht 

Beschreibung

Hinweis: Bei der Kennzeichenabbildung handelt es sich um einen Auszug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)


Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung durch die Zulassungsbehörde.


Nachweis über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Zum 1. März 2008 wurde in Deutschland die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) zum Abruf eingeführt.
Damit entfällt die Pflicht zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach altem Muster (Deckungskarte). Die Versicherer teilen ihren Kunden stattdessen eine Versicherungsbestätigungs-Nr. (eVB, 7-stelliger alphanumerischer Code) mit. Mit Hilfe dieser eVB-Nummer kann die Zulassungsbehörde prüfen, ob eine verarbeitungsfähige Versicherungsbestätigung f��r den/die Halter/in hinterlegt wurde.

KFZ-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

Wer ein Fahrzeug neu zulässt oder ummeldet, muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilen. Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung.

Das bisherige Zahlungsverfahren über die Einzugsermächtigung wurde nunmehr europaweit vereinheitlicht. Daher ist eine Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt. Statt Kontonummer und Bankleitzahl sind jetzt IBAN und BIC im Einsatz.

Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, die bisher in dem Zuständigkeitsbereich der Finanzämter lag, wird seit 5. April 2014 von dem Hauptzollamt Ulm durchgeführt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter zoll.de.

Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren muss im Regelfall bei jeder Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorgelegt werden. Das für die Zulassungsbehörde Mainz gültige SEPA-Lastschriftmandat finden Sie im Abschnitt "Formulare" am Ende dieser Seite oder liegt in Papierform vor Ort bereit.

Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für ein Fahrzeug finden Sie unter zoll.de. Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Original) im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde eingereicht werden.


Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde

Die Zulassung ist davon abhängig, dass alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt wurden. Rückständige Gebühren können im Rahmen der Zulassung vor Ort beglichen werden.

Umschreibung mit Kennzeichenmitnahme

Seit dem 1.1.2015 ist bundesweit die Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel ohne Halterwechsel aufgehoben. Halter/in eines zugelassenen Fahrzeuges, die innerhalb von Deutschland umziehen, können auf Wunsch das Kennzeichen mitnehmen. Die Umschreibung des Fahrzeuges nach Mainz muss jedoch weiterhin erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen für eine Umschreibung mit Kennzeichenmitnahme entnehmen Sie bitte der Dienstleistung "Kraftfahrzeug ummelden (Umschreibung)" im Abschnitt ähnliche Dienstleistungen .


Für nähere Informationen bitte die entsprechende Leistung aufrufen! 

Adresse

Besucheranschrift

Bonifazius-Turm A
Rhabanusstraße 3
55118 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Montag:  9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Dienstag: 9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch:  9 bis 12 Uhr, 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag:  9 bis 12 Uhr, 14 bis 15.30 Uhr
Freitag:  9 bis 13 Uhr

Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten der Fahrerlaubnisbehörde und der Kfz-Zulassungsbehörde.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Cucchiara  +49 6131 12 34 81
 Frau Gerhardt  +49 6131 12-3382

Unterlagen

Ist der jeweiligen Leistung zu entnehmen.

Gebühren

Ist der jeweiligen Leistung zu entnehmen.

Zahlungsart

Bar / EC

Rechtsgrundlagen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)