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Veränderungssperren

Die Veränderungssperre ist ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung und ist in den §§ 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Durch den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre kann die Gemeinde ihre Vorstellungen über die städtebauliche Entwicklung des Gebietes umsetzen. Während der Geltungsdauer der Veränderungssperre dürfen Baurechte grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Gemäß § 14 Absatz 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Veränderungssperre hat eine Gültigkeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Satzung. Auf die 2-Jahresfrist wird der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum angerechnet (§ 17 Abs. 1 BauGB). Nach Ablauf der Frist von 2 Jahren, kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern, sowie nach Ablauf dieses Jahres erneut um ein weiteres Jahr. Der Beschluss über die Veränderungssperre sowie der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre werden öffentlich im Amtsblatt der Stadt Mainz bekannt gemacht.