Kindesschutz § 72a SGB 8
Beschreibung
Der Gesetzgeber hat am 01.07.2012 den § 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst. Wesentliches Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, sicherzustellen, dass im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe weder hauptamtlich noch neben- oder ehrenamtlich Personen tätig werden, die insbesondere wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt worden sind.
Die Umsetzung des Gesetzes ist Pflicht.
Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern zu etablieren, um Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Laut Gesetz soll dies über Vereinbarungen, die die zuständigen Jugendämter mit allen Trägern der Jugendhilfe zu schließen haben, sichergestellt werden.
Dieser Vereinbarungsabschluss mit dem Amt für Jugend und Familie der Landeshauptstadt Mainz bezieht sich auf alle Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe: Kirchengemeinden, Vereine, Verbände und weitere Organisationen, wie beispielsweise Sport- oder Kulturvereine als auch privat-gewerbliche Träger, die Aufgaben der Kinder– und Jugendhilfe, wie z.B. Jugendfreizeiten, Jugendarbeit, etc. wahrnehmen. Um diesbezüglich eine Vielzahl von Einzelvereinbarungen mit all den Trägern und den Jugendämtern im Land zu vermeiden, ist eine Rahmenvereinbarung zum § 72a SGB VIII für Rheinland-Pfalz entwickelt worden und am 23.01.2014 auf Landesebene in Kraft getreten.
Die Landeshauptstadt Mainz ist am 05.11.2014 mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Rahmenvereinbarung beigetreten, so dass sie für das Amt für Jugend und Familie der Landeshauptstadt Mainz bindend ist. Alle Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz Stadt Mainz sind nun eingeladen, dieser Rahmenvereinbarung beizutreten. Die Auszahlung von Zuschüssen und vergleichbarer öffentlicher Förderung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist ab 01.07.2015 an die Voraussetzung geknüpft, dass der Empfänger bis zu diesem Zeitpunkt seinen Beitritt zur Rahmenvereinbarung erklärt hat, sofern in seinem Auftrag Personen ehren- oder nebenamtlich tätig sind, deren Tätigkeit von der Rahmenvereinbarung erfasst wird.
Der Beitritt ist schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Mainz, 51 - Amt für Jugend und Familie, Kaiserstraße 3-5, 55116 Mainz, anhand eines Vordruckes zu erklären. Den Vordruck zur Beitrittserklärung (Anlage 2 der Rahmenvereinbarung) sowie die Rahmenvereinbarung und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage.
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Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
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Zuständige Mitarbeiter/innen
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