Die zulassungspflichtige Tätigkeit dürfen Sie erst nach Erteilung der Zulassung aufnehmen. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung prüfen wir, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen (z.B. Primärproduktion, Einzelhandel in bestimmten Fällen). Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Von der Zulassungsentscheidung unberührt sind ggf. weitere erforderliche Genehmigungen, wie Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Dies ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Fragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde nach.
Die EU-Zulassung benötigen folgende Lebensmittelbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:
Fleischbetriebe/Geflügelfleischbetriebe
- alle Betriebe mit eigener Schlachtung
- Betriebe, die mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe abgeben
Milchbetriebe
- Milchsammelstellen
- Standardisierungsstellen
- Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetriebe
Sonstige Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, z.B. Direktvermarktung
Zulassungsnummer
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Im zugelassenen Lebensmittelbetrieb müssen Sie seit dem 1.1.2006 an behandelten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein sogenanntes Identitätskennzeichen anbringen. Ausnahme ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung bei Schlachtkörpern. Das Identitätskennzeichen besteht aus 2 Buchstaben für die Mitgliedsstaats- und Länderkennung (z.B. DE), der Zulassungsnummer für den jeweiligen Betrieb und der Abkürzung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EG). Das Identitätskennzeichen ist eine wichtige Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
Es bestehen folgende Ausnahmen von der Zulassungspflicht:
- Die Primärproduktion, sowie die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen an Endkundschaft oder lokale Einzelhandelsunternehmen bedürfen keiner Zulassung.
- Sie benötigen keine Zulassung, wenn Sie als erzeugendes Unternehmen oder Jagende kleine Mengen von Fleisch, Geflügel und Hasentieren oder Wild und Wildfleisch an Endkundschaft und lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.
- Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs am Verkaufsort oder am Abgabeort an Endkundschaft handhaben, bearbeiten, verarbeiten und lagern (Einzelhandel) und dabei nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben, benötigen keine Zulassung. Zu Einzelhandelsunternehmen gehören auch Gaststätten und Restaurants.
Filialen sind in diesem Zusammenhang als eigenständige Einzelhandelsunternehmen zu sehen. Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Selbstschlachtende Metzgereien und selbstschlachtende Gaststätten benötigen in jedem Fall eine Zulassung für die Schlachtung. Die Regelungen ermöglichen eine flexible Umsetzung, so dass die Zulassung für die betroffenen Betriebe keine unüberwindbare Hürde darstellt.
Betriebe werden nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V. m. den Anhängen II und III sind die von den einzelnen Betrieben einzuhaltenden Anforderungen des EU-Rechts an die bauliche Ausstattung und Einrichtung der Betriebstätte aufgezählt. Weiter dürfen Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen. Betriebsinhabende oder bestellte verantwortliche Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Behörde, die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an das Ministerium für Klima, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) weiterleitet.
Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch die Behörde und das MKUEM. Dabei wird geprüft, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebs hat die zuständige Behörde tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Zuziehung weiterer, nicht-tierärztlicher Sachverständiger ist möglich. Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen.
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.