Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die bauaufsichtliche Prüfung auf bestimmte Vorschriften beschränkt, die Übereinstimmung mit dem Bauordnungsrecht, also auch der LBauO, wird nicht geprüft.
Was muss ich wissen?
Leistungsbeschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangen und Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von den Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sein müssen.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
Bitte beachten Sie als Bauherr:in alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen.
Voraussetzungen
Die Bauunterlagen müssen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern erstellt werden, die über die ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügen. Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen grundsätzlich von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauunterlagen nachgereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde leitet den Bauantrag unverzüglich an die Gemeindeverwaltung weiter und ersucht soweit erforderlich um die Erteilung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, die umgehend zu dem Vorhaben Stellung nimmt.
Rechtsgrundlage
- § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (BauO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 56 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 63 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 64 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
Widerspruch und anschließend Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Fristen
Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags binnen 15 Arbeitstagen zu prüfen, ob
- der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig,
- andere Behörden oder Stellen zu beteiligen und
- sachverständige Personen heranzuziehen
sind. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonst erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Bauaufsichtsbehörde muss bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frist beginnt 15 Arbeitstage nach Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde oder – wenn die Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen verlangt hat – 15 Arbeitstage nach Eingang der nachgereichten Unterlagen. Ist das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 oder § 36a BauGB) erforderlich, beginnt diese Frist frühestens mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen oder die Zustimmung der Gemeinde durch Fristablauf nach § 36 oder § 36a BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen.
Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
Was muss ich mitbringen oder einreichen?
Die notwendigen Bauunterlagen sind in der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) geregelt . Nach § 1 BauuntPrüfVO sind dem Bauantrag folgende Bauunterlagen beizufügen:
1. der Lageplan (§ 2),
2. die Bauzeichnungen (§ 3),
3. die Baubeschreibung (§ 4),
4. die bautechnischen Nachweise (§ 5),
5. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 6),
6. bei Bauvorhaben im Außenbereich ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte im Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des zu bebauenden Grundstücks.
Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauunterlagen müssen Angaben über sämtliche Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser enthalten. Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren enthält § 7 BauuntPrüfVO spezielle Regelungen mit Erleichterungen.
Werden neben der Baugenehmigung weitere behördliche Entscheidungen erforderlich (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, wasser- oder naturschutzrechtlichen Entscheidungen), sind die hierfür erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Zustimmungsantrag vorzulegen.
Was kostet es und wie kann ich bezahlen?
Gebühren
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Formulare, Merkblätter, Links
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Welche Bauunterlagen Sie mit dem Bauantrag vorlegen müssen, ergibt sich aus § 7 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von den Bauherr:innen sowie Entwurfsverfasser:innen, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind, unterschrieben sein.
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