Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen sind. Sie ist neben dem Aufteilungsplan für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch erforderlich.
Soll Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz - WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet werden, so gehört eine Bescheinigung, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen, zu den erforderlichen Unterlagen. Diese Bescheinigung wird „Abgeschlossenheitsbescheinigung“ genannt und wird erteilt, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 WEG).
Auch für die Bestellung eines Dauerwohnrechtes bedarf es der Bescheinigung, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (§ 32 WEG).
Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie
- baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
- einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
Der Antrag für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Das Verfahren regelt bundeseinheitlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA).
Widerspruch und Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),