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Bus und Staßenbahn in Mainz (Bild: Landeshauptstadt Mainz)
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Elektro-Tretroller

Mit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 dürfen Elektro-Tretroller im öffentlichen Straßenraum genutzt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Verkehrsmittel können Sie auf dieser Seite finden.

Anbieter von E-Tretroller-Verleihsystemen

Aktuell bieten vier Anbieter E-Tretroller im Verleihsystem in Mainz an. Anregungen zum Verleihangebot sowie Beanstandungen bezüglich störend abgestellter E-Tretroller können unter den nachstehenden Kontaktdaten direkt an den jeweiligen Anbieter gemeldet werden.
Tier_logo
© Tier

TIER (türkisfarben)

Tel.: +49 30 56838651
E-Mail: mainztierapp

LIME-Logo
© Lime

LIME (weiß/grün)

Tel.: +49 69 77044733
E-Mail: hilfelime

Bolt-Logo
© Bolt

BOLT (grün)

Tel.: +49 30 568 373 989
E-Mail: germany-rentalsbolteu

VOI-Logo
© Voi

VOI (hellrot)

Tel.: +49 800 0002709
E-Mail: supportvoicom


Häufig gestellte Fragen zur Elektromobilität (FAQ)

Grundsätzliche Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen muss der E-Tretroller erfüllen?

Private E-Tretrollern müssen den Vorgaben der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) entsprechen, wenn diese im öffentlichen Straßenraum bewegt werden sollen. Dazu gehören beispielsweise zwei voneinander unabhängige Bremsen und entsprechende licht- und schalltechnische Einrichtungen. Achten Sie beim Kauf eines neues E-Tretrollers auf die entsprechende Betriebserlaubnis. Ohne Betriebserlaubnis ist das Fahren im öffentlichen Raum verboten und es droht ein Bußgeld.

Gibt es ein Mindestalter?

Das Mindestalter zum Führen von E-Tretrollern liegt bei 14 Jahren. Bei den meisten kommerziellen Anbieter von Verleihsystemen ist ein Mindestalter von 18 Jahren Voraussetzung.

Brauche ich einen Führerschein?

Nein, weder ein Mofa- noch ein Autoführerschein werden zum Führen eines E-Tretrollers benötigt.

Muss ich meinen E-Tretroller versichern?

Wer einen privaten E-Tretroller im öffentlichen Straßenraum führen möchte, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsplakette muss auf dem E-Tretroller angebracht werden. Beim Fahren eines Rollers ohne entsprechende Versicherungsplakette droht ein Bußgeld.

Fahrzeuge von Verleihsystem-Anbietern verfügen bereits über eine Versicherung.

Nutzung des E-Tretrollers

Wo darf ich mit meinem E-Tretroller fahren?

Gemäß der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eFKV) dürfen E-Tretroller innerorts folgende Verkehrsflächen befahren:

  • Baulich angelegte Radwege
  • Gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
  • Getrennte Rad- und Gehwege (Zeichen 241 StVO)
  • Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 StVO)
  • Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO)

Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen, oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) gefahren werden. Eine Benutzung des Gehwegs ist nicht zulässig.

Auch wenn für Elektrokleinstfahrzeuge teilweise ähnliche Regeln gelten wie für Fahrräder, sind diese verkehrsrechtlich nicht gleichgestellt. Verkehrsflächen die für den Radverkehr durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (1022-10 StVO) freigeben sind, dürfen von E-Tretrollern nicht genutzt werden. Dies betrifft vor allem Gehwege, Fußgängerzonen und Busspuren. Diese Flächen dürfen nur mit E-Tretrollern befahren werden, wenn das Zusatzschild "Elektrokleinstfahrzeuge frei" angeordnet ist.

Eine Ausnahme bildet hierbei die Kombination aus "Verbot der Einfahrt" (Zeichen 267 StVO) entgegen einer Einbahnstraße und "Radverkehr frei" (1022-10 StVO). Hier dürfen auch Elektrokleinstfahrzeuge entgegen der Einbahnstraße fahren, obwohl kein Zusatzschild "Elektrokleinstfahrzeuge frei" angeordnet ist.

Wo kann ich meinen E-Tretroller abstellen?

Im Bereich von Fußgängerzonen, Park- und Grünfläche sowie im Uferbereich des Rheins ist ein Abstellen von E-Tretrollern nicht vorgesehen. Die entsprechende Bereiche werden den Anbietern von E-Tretroller-Verleihsystemen in Mainz übergeben und in den jeweiligen Apps der Anbieter gekennzeichnet.

Aber auch außerhalb dieser Bereiche ist beim Abstellen darauf zu achten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer durch den E-Tretroller behindert oder gefährdet werden. Dabei ist auf Folgendes besonders zu achten:

  • Auf Gehwegen muss eine Restgehwegbreite von mindestens 1,60m frei bleiben
  • Auf Radwegen dürfen keine Roller abgestellt werden
  • Fluchtwege und -bereiche sowie Aufstellflächen und Zuwegungen der Feuerwehr, Ein- und Ausfahrten, Bordsteinabsenkungen, Blindenleitsysteme, Sperrflächen und Fußgängerüberwege sind freizuhalten
  • Im Bereich von Bus- und Straßenbahnhaltestellen ist ein Mindestabstand zum Wartebereich von 10 m einzuhalten. In Busbuchten ist das Abstellen verboten.
  • Der Betrieb der Mietradstationen von MVGmeinRad darf nicht beeinträchtigt werden. E-Tretroller dürfen öffentliche Fahrradabstellanlagen nicht benutzen.
  • In Fußgängerzonen sowie Park- und Grünflächen dürfen keine Roller abgestellt werden.

Wie viele Personen dürfen einen E-Tretroller nutzen?

Jeder E-Tretroller darf nur von einer Person genutzt werden. Die Beförderung weiterer Personen ist verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Darf ich unter Alkoholeinfluss fahren?

Bei den Promillegrenzen gelten dieselben Werte wie beim Autofahren.

Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille (ohne alkoholbedingt Auffälligkeit) einen E-Tretroller fährt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Hier drohen 500€ Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, oder wenn (ab 0,3 Promille) der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, liegt eine Straftat vor.

Für Fahrer die unter 21 Jahre alt sind, oder sich in der Probezeit Ihres Führerscheins befinden, gilt die 0,0 Promille-Grenze.

Zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und der eigenen Sicherheit wird dringend empfohlen, generell nach dem Konsum von Alkohol auf die Fahrt mit einem E-Tretroller zu verzichten.

Freiwillige Vereinbarung

Die Landeshauptstadt Mainz hat eine Vereinbarung zur grundsätzlichen Regelung von E-Tretroller-Verleihsystemen ausgearbeitet. Die Vereinbarung beinhaltet Rahmenbedingungen, wie beispielsweise Abstellverbotszonen, eine Maximalanzahl an Rollern im Innenstadtbereich und Anforderungen an einen nachhaltigen Betrieb.

Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Lage, handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung. Die Landeshauptstadt Mainz fordert alle Anbieter die in Mainz E-Tretroller im Verleihsystem anbieten wollen auf, die Vereinbarung zu unterzeichnen.