Fördern und Ableiten von Grundwasser aus einem Brunnen beantragen
In Rheinland-Pfalz ist das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck anzeigepflichtig. Hierzu zählt auch der Betrieb und die Errichtung von privaten Gartenbrunnen.
Für andere wie die oben genannten Zwecke (z.B. für gewerbliche Zwecke) oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich die von der Unteren Wasserbehörde erteilt werden kann.
Für andere wie die oben genannten Zwecke (z.B. für gewerbliche Zwecke) oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich die von der Unteren Wasserbehörde erteilt werden kann.
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