Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt aus? Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Was muss ich wissen?
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
- den pauschalen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied setzen wir einen eigenen Regelsatz fest.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
- In Ausnahmefällen übernehmen wir Schulden, z.B. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (z.B. Schulden beim Energieversorger).
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
- die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind.
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind.
- alleinerziehend sind.
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten.
- wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.
- das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (z.B. Boiler).
- Schüler:in sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt auch das Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartner:in mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu berücksichtigt es die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder, also z.B.:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind rechnet es diesem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, z.B.:
- kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 Euro)
- ein angemessenes Hausgrundstück
Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro (brutto) liegt.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Voraussetzungen
Sie sind leistungsberechtigt, wenn Sie
- das gesetzliche Rentenalter (§ 41 Abs. 2 SGB XII) erreicht haben.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Wir berücksichtigen das Einkommen und Vermögen nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner:innen sowie Partner:innen in einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit es den Eigenbedarf übersteigt.
Sie können nicht gleichzeitig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Wohngeld beziehen. Je nach Sachverhalt gewähren wir die für Sie günstigere Leistung.
Verfahrensablauf
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zahlt das Sozialamt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem Ersten des Monats, in dem es über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.
- Setzen Sie sich mit unserer Infostelle in Verbindung.
Telefonnummer: 06131 12-3737
E-Mail: infostelle-amt-fuer-soziale-leistungenstadt.mainzde
Adresse: Kaiserstraße 3–5, 55116 Mainz - Für die Beantragung der Leistung laden Sie sich den Antrag als PDF-Datei herunter und senden diesen ausgefüllt zu uns.
- Das Sozialamt entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dies erfolgt durch einen Bescheid, den Sie in der Regel per Brief erhalten.
- Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
- Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Bemerkung
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sie können
- Einen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheides einlegen.
- Eine Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides einlegen.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Die Hilfe zahlen wir ab dem Ersten des Monats in dem Sie den Antrag stellen.
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen müssen Sie einhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid – nicht nur mit dem Ablehnungsbescheid, sondern auch mit dem Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) – nicht einverstanden sind.
Bearbeitungsdauer
Telefonzeiten:
Aufgrund aktueller personeller Unterbesetzung ist es uns vorübergehend nicht möglich, Telefonzeiten anzubieten.
Wir bitten sie daher, ihre Anliegen schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bearbeitung aufgrund der Unterbesetzung längere Zeit in Anspruch nehmen wird.
Vielen Dank für ihr Verständnis. Wir werden so schnell wie möglich die übliche Erreichbarkeit wieder herstellen.
Zuständige Stelle
Grundsätzlich ist das Sozialamt Ihres Wohnortes für Sie zuständig.
Hinweis: Sollten Sie den Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgeben, leitet dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiter. In diesem Fall informieren wir Sie über die Weiterleitung des Antrags.
Ihr örtliches Sozialamt finden Sie über den Link "Verwaltungsleistungen in Deutschland suchen & finden".
Was muss ich mitbringen oder einreichen?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder Gutachten der Deutschen Rentenversicherung
- Einkommensnachweise, z.B. zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, z.B. Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Gegebenenfalls werden wir weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, z.B. aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel.
Formulare, Merkblätter, Links
Formulare
- Sozialhilfe, Antrag auf Leistungen nach dem SGB XIIPDF-Datei1,02 MB
- Sozialhilfe, Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnissenPDF-Datei588,24 kB
- Sozialhilfe, Zusatzblatt zum Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnissenPDF-Datei76,37 kB
- Mitwirkungspflicht bei Antrag auf Sozialleistungen, Anlage zum AntragPDF-Datei121,00 kB
- Sozialhilfe, Zusatzblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XIIPDF-Datei111,34 kB
- Mietbescheinigung, Nachweis zu den Kosten der UnterkunftPDF-Datei120,05 kB
Merkblätter
Internetverweise
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Sachgebiet Allgemeine Sozialhilfe, Grundsicherung, Frauenhaus, Hilfen zur Sesshaftmachung, Kosteneinzug, Koordination Flüchtlinge
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