Die Mofa-Prüfbescheinigung wurde zum 1. April 1980 eingeführt und berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h (Mofa), von sogenannten Leichtmofas (maximal 30 cm³ Hubraum, maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) sowie sogenannter Elektrischer Mobilitätshilfen mit maximal 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
Wenn Sie 15 Jahre oder älter sind, dürfen Sie auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren. Dazu müssen Sie eine sogenannte "Mofa-Prüfbescheinigung" besitzen. Diese erhalten Sie, wenn Sie erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert haben sowie die erforderliche theoretische Prüfung bestanden haben.
Sie benötigen keine Mofa-Prüfbescheinigung, wenn Sie Inhaber:in einer gültigen deutschen Fahrererlaubnis einer beliebigen Klasse sind oder eine gültige ausländische Fahrerlaubnis besitzen, die Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.
Wer vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat (vor dem 1. April 1965 geboren wurde), benötigt ebenfalls keine Mofa-Prüfbescheinigung. In diesem Fall ist lediglich der Personalausweis zur Kontrolle vorzuzeigen.
Sie müssen die Mofa-Prüfbescheinigung (oder Ihren Führerschein) beim Führen eines Mofas immer mit sich führen.
Da es sich bei der Mofa-Prüfbescheinigung nicht um eine Fahrerlaubnis im eigentlichen Sinne handelt, ist hierfür die Fahrerlaubnisbehörde nicht zuständig.
Die theoretische und praktische Mofa-Ausbildung wird regelmäßig von Fahrschulen durchgeführt. Nach Abschluss der Mofa-Ausbildung erhalten Sie eine Ausbildungsbescheinigung.
Für die Zulassung zur theoretischen Mofaprüfung müssen Sie bei der Technischen Prüfstelle (in der Regel TÜV) den entsprechenden Antrag stellen und Ihre Ausbildungsbescheinigung vorlegen. Nach der erfolgreich bestandenen Prüfung wird Ihnen dort die Mofa-Prüfbescheinigung ausgestellt.
Bei Verlust der Mofa-Prüfbescheinigung müssen Sie sich für die Ausstellung einer Ersatz-Prüfbescheinigung an die Prüfstelle wenden, die die Prüfbescheinigung ausgestellt hat.
Hierzu benötigen Sie jedoch vorab eine gebührenpflichtige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde, dass keine eignungsausschließenden Gründe für die Ausstellung der Ersatz-Prüfbescheinigung vorliegen. Eine persönliche Vorsprache in der Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich. Voraussetzung ist, dass Sie mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet sind.