Mietwagengenehmigung, Übertragung beantragen
Kurzbeschreibung
Sie wollen die Genehmigung für Ihr Mietwagengewerbe von einer anderen Unternehmerin oder von einem anderen Unternehmer auf sich selbst übertragen? Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Beschreibung
Für die Übertragung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Mietwagen müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.
Zusätzlicher Service – Passfotoautomat
- Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
- Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
- 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Bork | +49 6131 12-2419 | personenbefoerderung-fahrschulwesenstadt.mainzde |
Frau Muth | +49 6131 12-3151 | personenbefoerderung-fahrschulwesenstadt.mainzde |
Unterlagen
- formlose Begründung, warum die Mietwagen-Genehmigung übernommen werden soll
- abgeschlossener Vertrag zwischen der abgebenden und der annehmenden Vertragspartei, aus dem der Willen zur Übertragung hervorgehen muss
- Formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Personalausweis im Original sowie eine Kopie (Vorder- und Rückseite)
- Nachweis über die fachliche Eignung (Sach- und Fachkundeprüfung) durch Bescheinigung Industrie- und Handelskammer
- Arbeitsvertrag für die zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Eigenkapitalbescheinigung oder Vermögensübersicht (Kreditinstitut oder Steuerberatung) nach amtlichen Muster (§2 Abs.2 Nr.2 PBZugV nicht älter als ein Jahr
- mindestens 2.250 Euro
- für jede weitere Konzession im gleichen Verfahren 1.250 Euro - Bescheinigung über Steuersachen des Finanzamtes Ihres Betriebssitzes und bei auswärtigem Wohnsitz auch die Ihres Wohnsitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit (nicht älter als drei Monate)
jeweils für antragstellende Person und für die zur Führung der Geschäfte bestellten Person - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft (nicht älter als drei Monate)
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse jeweils für antragstellende Person und für die zur Führung der Geschäfte bestellten Person (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des Bundesamtes für Justiz in Bonn (bei der Meldebehörde zu beantragen)
- Behördliches Führungszeugnis (Belegart 0) – nicht älter als drei Monate
- für den Inhaber/die Inhaberin (bei Handelsgesellschaften für die Beteiligten)
- für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
Jeweils bei der Meldebehörde zu beantragen. Das Führungszeugnis wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt. - Außerordentliche Hauptuntersuchung nach §42 BOKraft
- aktueller Eichprüfbericht vom Landesamt für Mess- und Eichwesen für die Pkw, die in der Fahrzeugaufstellung aufgeführt sind
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugscheine) für Pkw
Bei einem Antrag auf Ersterteilung der Genehmigung durch eine GmbH
- Gesellschafterliste
- Gesellschaftsvertrag
- Geschäftsführervertrag
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
- Erteilung einer Konzession: 150 Euro
- jede weitere in dem gleichen Verfahren: 40 Euro
Zahlungsart
Bar / EC
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
- Richtsatzkatalog
- Taxiordnung der Landeshauptstadt Mainz
- Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Kraftdroschken in der Landeshauptstadt Mainz (Kraftdroschkentarif)
Hinweise
Bei der Stadt Mainz können Sie den Antrag online stellen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Es liegt ein abgeschlossener Vertrag zwischen der abgebenden und der annehmenden Vertragspartei, aus dem der Willen zur Übertragung hervorgeht.
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sind gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
- Der Betriebssitz muss in Mainz sein
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Übertragung der Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Übertragung der Mietwagengenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht