Inhalt anspringen

Beherbergungsabgabe

In der Landeshauptstadt Mainz wird ab dem 1. Juli 2026 eine Beherbergungsabgabe erhoben. Rechtsgrundlage ist die vom Stadtrat am 3. Mai 2026 verabschiedete Beherbergungsabgabensatzung. Die Satzung wurde im Amtsblatt Nr. 24 am 5. Juni 2026 öffentlich bekannt gegeben.

Grundlagen

Die Beherbergungsabgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Landeshauptstadt Mainz auf alle vorübergehenden entgeltlichen Übernachtungen erhoben wird, welche nicht dem Grundbedarf des Wohnens dienen.

Vorübergehend bedeutet in diesem Kontext, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Unterbringung nicht mehr als 6 Monate beträgt. Bei längeren Aufenthalten ist vom Grundbedarf des Wohnens auszugehen. Dieser ist ebenfalls erfüllt für Personen, welche unabhängig von der Unterbringungsdauer an der Anschrift des Beherbergungsbetriebes mit alleiniger Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnsitz nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind.

Weitere Ausnahmen bestehen unter anderem für das Unterkommen in:

  • Krankenhäusern
  • Vorsorge- und Rehabilitationskliniken
  • Senioren- Alten- und Pflegeheime
  • stationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
  • Hospizen
  • Frauenhäusern
  • vergleichbaren Einrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen

Ebenso sind Begleitpersonen schwerbehinderter Personen bei einem im Behindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "B" von der Abgabe befreit.

Die Abgabe fällt weiterhin nicht an, wenn lediglich Stornogebühren oder Ausfallgebühren in Rechnung gestellt werden. 

Kontakt

Erläuterungen und Hinweise

Sprachauswahl

Schnellsuche