Führerschein - allgemeine Informationen
Von Probezeit über Punktesystem bis hin zu Fahreignung und Beratungsstellen - auf dieser Seite haben wir allgemeine Informationen rund um den Führerschein für Sie zusammengestellt.
Allgemeine Übersicht
Führerschein 2013 - Die wichtigsten Änderungen
Am 19. Januar 2013 traten die letzten noch nicht umgesetzten Regelungen der “Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein” (3. EU-Führerscheinrichtlinie) in Kraft. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier aufgeführt.
Neues Führerscheinmodell
Die sichtbarste Neuerung ist die Einführung eines neuen Kartenführerscheinmodells, das sich in seiner äußeren Erscheinung aber nur in Details vom bisherigen Modell unterscheidet.
Befristung des Führerscheins
Die Gültigkeit der Führerscheindokumente wird seit dem 19. Januar 2013 auf 15 Jahre befristet.
Diese Befristung betrifft allerdings nur das Führerscheindokument als solches, nicht aber die Fahrerlaubnis selbst; vergleichbar mit dem Personalausweis. Nach Ablauf von 15 Jahren muss künftig nur das Führerscheindokument umgetauscht werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Alte Fahrerlaubnisse bleiben gültig
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2013 erworben haben, bleibt die Fahrerlaubnis im bisherigen Umfang gültig. Beim Umtausch alter Führerscheine (möglich bis 19. Januar 2033) werden die Fahrerlaubnisklassen verwaltungstechnisch umgestellt. Dabei bleiben alle bereits erworbenen Berechtigungen zum Führen unterschiedlicher Fahrzeugklassen uneingeschränkt erhalten.
Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen
Für die Fahrerlaubnisklassen gelten ab 19. Januar 2013 folgende wesentliche Änderungen:
- die bisher gültigen Fahrerlaubnisklassen M und S wurden durch die Klasse AM ersetzt
- die bisher gültigen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen A1, A und B wurden den europaweit gültigen Richtlinien angepasst
- für Krafträder mit einer Motorleistung von unter 35 kW wurde die neue, leistungsbeschränkte Fahrerlaubnisklasse A2 eingeführt
- für alle weiteren Zweirad-Fahrerlaubnisklassen gilt künftig eine stufenweise Zugangsregelung, um Fahranfängern einen schrittweisen Erfahrungsaufbau zu ermöglichen
Weitere Änderungen seit 28. Dezember 2016, jedoch rückwirkend ab 19. Januar 2013:
- die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (Klein-Lkw) werden auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesundheitsprüfung verlängert
- Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung.
- nähere Informationen zu den Änderungen erhalten Sie hier.
Übersicht der Fahrerlaubnisklassen
Kraftrad-Klassen (Einspurige Fahrzeuge und dreirädrige Fahrzeuge):
- AM, A1, A2, A
Kraftfahrzeuge(Pkw)-Klassen:
- B, BE, (B96 keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Lkw-Klassen:
- C1, C1E, C, CE
Bus-Klassen (Omnibusse):
- D1, D1E, D, DE
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft:
- L, T
Tabelle: Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013
|
Fahrerlaubnisklasse |
Betroffenes Fahrzeug |
Fahrerlaubnisklasse |
|
1 |
Leistungsunbeschränkte Krafträder |
A |
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1a |
Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg |
A2 |
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1b |
Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW |
A1 |
|
2 |
Kfz über 7.500 kg |
C und CE |
|
3 |
Kfz bis 7.500 kg |
B, BE, C1 und C1E |
|
2, 3 |
Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen |
D, DE, D1 und D1E |
|
4 |
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/h |
AM |
Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen
|
Fahrerlaubnisklasse |
Betroffenes Fahrzeug |
Fahrerlaubnisklasse |
|
5 |
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
L |
Allgemeine Informationen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis / Fahrerlaubnisprüfung
Die theoretische Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten nach der Zulassung zur Prüfung bestanden werden.
Nach dem Bestehen der theoretischen Prüfung muss die praktische Prüfung innerhalb von 12 Monaten bestanden werden.
Die praktische Prüfung ist am Hauptwohnsitz oder am Ort der schulischen oder beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle abzulegen. Entsprechende Nachweise sind vor der Abgabe des Prüfauftrages bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen.
Die theoretische Prüfung kann auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
- Englisch
- Französisch
- Griechisch
- Italienisch
- Polnisch
- Portugiesisch
- Rumänisch
- Russisch
- Kroatisch
- Spanisch
- Türkisch
- Hocharabisch
Bewerber:innen, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, können die theoretische Prüfung mit Audio-Unterstützung über Kopfhörer ablegen.
Hierfür ist der Fahrerlaubnisbehörde eine Bestätigung eines Arztes oder einer Schule vorzulegen.
Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters.
Änderungen für Fahrer:innen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen (C1, C1E, D1)
Durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung gibt es wesentliche Neuerungen für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E und D1.
Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E (Klein-Lkw) sind auf fünf Jahre befristet und werden nur nach Gesundheitsprüfung verlängert. Betroffen sind alle ab dem 28. Dezember 2016 erteilten Fahrerlaubnisse.
Für Fahrerlaubnisse, die zwischen 1. Januar 1999 und 27. Dezember 2016 erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.
Fahrerlaubnisse (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden, haben eine unbefristete Gültigkeit.
Fahrerinnen oder Fahrer von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg benötigen künftig unabhängig von der Anzahl der Fahrgastplätze mindestens die Klasse D1 (Klein-Bus), auch wenn nur bis zu acht Fahrgastplätze vorhanden sind.
Darunter fallen auch Kleinbusse, Bürgerbusse und Stretch-Limousinen. Ausgenommen sind dagegen insbesondere Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz, gepanzerte Limousinen und Wohnmobile.
Betroffen sind alle ab 28. Dezember 2016 neu erteilten Fahrerlaubnisse.
Für Fahrerlaubnisse der Klasse C1, die bis 27. Dezember 2016 neu erteilt wurden, ändert sich nichts. Bislang durften mit der Klasse C1, C1E, C und CE Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg auch dann geführt werden, wenn sie zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Nunmehr ist hierfür die Klasse D1 (Klein-Bus) erforderlich.
Die einzelnen Änderungen im Einzelnen finden Sie im Merkblatt in einer Übersicht dargestellt.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass ein Verstoß gegen die neuen Vorgaben der Fahrerlaubnisklassen als Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes als Straftat sanktioniert ist.
Wir empfehlen daher dringend, das kraft Gesetz veränderte Ablaufdatum Ihrer Fahrerlaubnisklasse/n im Auge zu behalten und die Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.
Fahreignung (Begutachter- und Beratungsstellen)
Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen/MPU-Stellen
Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung nehmen mehrere Funktionen wahr. So sind sie Stellen zur verkehrspsychologischen auf das medizinisch-psychologische Gutachten (MPU), Begutachtungsstellen für die Erstellung eines solchen Gutachtens oder erstellen weitere ärztliche Gutachten. Dazu zählen:
- augenärztliche Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- ärztliche Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- testpsychologische Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Durchführung von Drogenscreening, etc.
Seit dem 1. Juli 2009 dürfen medizinisch-psychologische Begutachtungsstellen keine Beratungsgespräche mehr anbieten. Beratungsgespräche können bei verkehrspsychologischen Beratungsstellen durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass die folgende Liste nicht abschließend ist.
PIMA- GmbH
Umbach 8, 55116 Mainz
Telefon 06131 1449970
Avus GmbH, Außenstelle Mainz
Infos über Hauptstelle:
Düsseldorferstraße 1-7, 60329 Frankfurt/Main
Telefon für Mainz 06131 2131090
ProSecur GmbH
Kaiserstraße 42, 60329 Frankfurt/M
Tel. 069 26095031
Begutachtungsstelle für Fahreignung
August-Horch-Str. 14, 67541 Worms
Telefon 06131 965050
Begutachtungsstelle für Fahreignung Nord-Kurs
Gutleutstr. 32, 60329 Frankfurt / Main
Telefon 069 25781320
Begutachtungsstelle für Fahreignung
Achtmorgenstraße 5, 67065 Ludwigshafen
Telefon 0621 5700728
TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co. KG – Medizinisch-Psychologisches Institut
Münchener Straße 41, 60329 Frankfurt/Main
Telefon 069 257813-0
ias MPU GmbH,
Steinhäuserstraße 19, 76135 Karlsruhe
Telefon 0721 8204261
TÜV MPI GmbH - TÜV SÜD,
Bahnhofstraße 22, 67655 Kaiserslautern
Telefon 0631 30394-0
TÜV SÜD Life Service GmbH, Servicecenter Trier,
Theordor-Heuss-Allee 22, 54292 Trier
Telefon 0651 170499-0
Begutachtungsstelle für Fahreignung
Hans-Böckler-Straße 6, 56070 Koblenz-Wallersheim
Telefon 0261 8085-0
TÜV Hessen
Adelungstraße 23, 64283 Darmstadt (Auch in Wiesbaden)
Telefon 06151 859393
TÜV Hessen Mobilität GmbH
Kaiserstraße 72, 60329 Frankfurt/M.
Telefon 069 978824-0
IBBK –Köln
Marzellenstraße 23, 50668 Köln
Telefon 0221 9228875
Weitere Informationen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung erhalten Sie auch auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen (Öffnet in einem neuen Tab) oder bei den jeweiligen Begutachtungsstellen für Fahreignung.
Verkehrspsychologische Beratungsstellen
Verkehrspsychologische Beratungsstellen für Fahreignung
- als Stelle zur verkehrspsychologischen MPU-Beratung (Durchführung von Einzelberatungen)
und/oder - als Stelle zur verkehrspsychologischen MPU-Vorbereitung
- sowie als Stelle zur verkehrspsychologischen Beratung für Fahranfänger/innen auf Probe
Link zur Liste der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstellen
Bitte beachten Sie, dass diese Liste nicht abschließend ist.
Impuls (Institut für medizinisch-psychologische Leistungen und Schulungen GmbH)
Dipl. Psychologe Dr. Hans Bräuniger
Telefon 0800 13008080 oder 0173 4757150
impuls-gmh.com
Verkehrspsychologische MPU Vorbereitung
Diplom-Psychologin, Psychotherapeutin, Verkehrspsychologin Dr. Lara Corluka
Kaiserstraße 10
55116 Mainz
Telefon 06131 571587 oder 0171 7971057
MPU Beratungsinstitut Wolf
Hans Bernd Wolf
Anna-Birle-Str. 1
55252 Mainz-Kastel
Telefon 06131 726121 oder Beratungshotline 0172 6608111
Fachpsychologin für Verkehrspsychologie BDP
Dipl. Psych. Claudia Tinthoff
Heidelbergerfaßgasse 10 A
55116 Mainz
Telefon 06131 5861764 oder 0173 5746665
infotinthoffde
Preuss & Partner Frankfurt, Mannheim und Wiesbaden
Inhaber: Stefan P.E. Preuss
preusspreussundpartnercom
VPI idras Systems UG, Anerkanntes Verkehrspsychologisches Institut
Telefon 05321 31940-0
idras.de (Öffnet in einem neuen Tab)
MPU-Hilfe
Praxis Nick Melekian
Rheinstraß3 34
65185 Wiesbaden
Telefon 0611 7244112
mpu-vorbereitung-wiesbaden.de
PRO-NON (verkehrspsychologische Beratung und Therapie e.V.)
Individuelle Beratung und Therapie bei Führerscheinentzug
Diplom-Psychologe Jens Abraham,
Diplom-Psychologin Sabine Konirsch
Friedrichstr. 57
65185 Wiesbaden
Telefon 0611 375470
pronon.info
Psychologische Praxis
Psychotherapeut H. Friedel
Pfandhausstraße 1
55116 Mainz
Telefon 06131 1441417
TÜV Nord-Kurs Mainz
Kaiserstraße 2, 55116 Mainz
Telefon 069 73918663 oder kostenlose Hotline-Nummer: 0800 8883883
www.nord-kurs.de
Die örtlichen Selbsthilfegruppen können Sie den Mitteilungsblättern der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen entnehmen.
Weitere Informationen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung erhalten Sie auch auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen (Öffnet in einem neuen Tab) oder bei den jeweiligen Begutachtungsstellen für Fahreignung.
Punktesystem - Informationen zum Fahreignungs-Bewertungssystem
Am 1. Mai 2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER). Das bis dahin bestehende Punktesystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.
Die Grundlage hierfür bildet das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3313) sowie die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. November 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, S. 3920).
Im Fahreignungsregister werden seit der Umstellung nur noch Zuwiderhandlungen eingetragen, welche Einfluss auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben (1-3 Punkte statt bisher 1-7 Punkte). Die dort gespeicherten Eintragungen werden den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung der Fahreignung bereitgestellt.
Auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes finden Sie nähere Informationen zu den Themen
- Fahreignungs-Bewertungssystem (Öffnet in einem neuen Tab)
- Fahreignungsregister (Öffnet in einem neuen Tab)
- Auskunft zu Ihrem Punktestand (Öffnet in einem neuen Tab)
Das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem) gliedert sich in folgende Maßnahmenstufen:
Vormerkung (1-3 Punkte)
- Die Vormerkung (§ 4 Abs. 4 StVG) hat noch keine Rechtswirkung und stellt noch keine Maßnahme im Sinne des Punktsystems dar.
- Es handelt sich um die formalisierte Mitteilung, dass eine Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister eingetragen ist.
- Der/die Betroffene wird darauf hingewiesen, dass er/sie bei einer Erhöhung des Punktestandes der ersten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird.
- Der/die Betroffene wird für die Bewertung seiner/ihrer Fahreignung vorgemerkt.
- Weitere Maßnahmen oder eine Benachrichtigung gibt es nicht.
1. Maßnahmenstufe: Ermahnung (4-5 Punkte)
- Die Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) ist ein Hinweis an den/die Kraftfahrer/in, verstärkt auf ein rechtskonformes Verhalten zu achten.
- Der/die Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Ermahnung und den Hinweis, durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen zu können.
- Der/die Betroffene wird erneut darauf hingewiesen, dass er/sie bei einer weiteren Erhöhung des Punktestandes der zweiten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird.
2. Maßnahmenstufe: Verwarnung (6-7 Punkte)
- Die Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) stellt eine formalisierte Warnung an den/die Führerscheininhaber/in dar, dass ihm/ihr bei Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird.
- Der/die Betroffene erhält eine gebührenpflichtige Verwarnung.
- Im Rahmen der zweiten Maßnahmenstufe ist eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar möglich, es können jedoch keine Punkte mehr abgebaut werden.
3. Maßnahmenstufe: Entzug der Fahrerlaubnis (ab 8 Punkten)
- Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Stand von acht Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG)
- Wie schon bisher ist auch beim neuen Punktsystem die letzte Maßnahme der Entzug der Fahrerlaubnis.
- Dieser Entzug ist zwingend angeordnet; bei Erreichen von acht Punkten hat die Behörde ohne Alternativen die Fahrerlaubnis durch (kraft Gesetzes sofort vollziehbaren) Bescheid zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist – wie nach altem Recht – in der Regel erst nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der zukünftigen Normtreue frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit des Entzugs zulässig (§ 4 Abs. 10 StVG). Die Frist beginnt mit Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde.
- Nähere Informationen erhalten Sie unter der Dienstleistung Führerschein wiederbekommen - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung.
Probezeit - Informationen zur Fahrerlaubnis auf Probe
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese grundsätzlich für 2 Jahre auf Probe erteilt. Ausgenommen von der Probezeit sind die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T.
Da Fahranfänger/innen überdurchschnittlich an Unfällen beteiligt sind, werden sie durch den Gesetzgeber in besonderer Weise beobachtet.
Bereits bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) innerhalb der Probezeit ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) anzuordnen. Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit von 2 auf 4 Jahre. Die Fahrschulen, die solche Seminare als nächste in unserem Zuständigkeitsbereich anbieten, werden mit der Anordnung mit Terminangabe von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt. In Fällen mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder sonstigen berauschenden Mitteln ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar anzuordnen. Diese Kurse werden von anerkannten Verkehrspsychologen durchgeführt. Entsprechende Stellen werden mit der Anordnung mitgeteilt.
Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) können keine Punkte im Fahreignungsregister abgebaut werden.
Kommt der/die Inhaber/in einer Fahrerlaubnis auf Probe der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Wird nach Teilnahme an einem Aufbauseminar der Fahrerlaubnisbehörde eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen bekannt, erfolgt eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, (freiwillig) innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Bei entsprechenden weiteren Verkehrszuwiderhandlungen erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
- Voraussetzung
- Inhaber/in einer Fahrerlaubnis auf Probe (FaP)
- Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde
- Durchführung
- Gruppensitzung mit mind. 6 bis 12 Teilnehmern
- 4 Sitzungen zu je 135 Minuten innerhalb von 2 bis 4 Wochen
- Fahrprobe von 30 Minuten mit einem Fahrzeug der Klasse mit dem der Verstoß begangen wurde
Ein Aufbauseminar kann in jeder Fahrschule, die über eine entsprechende Seminarerlaubnis verfügt, absolviert werden. Ein Seminar darf jedoch erst stattfinden, sofern mindestens 6 Teilnehmer vorhanden sind. Informieren Sie sich daher unverzüglich bei der von Ihnen gewählten Fahrschule, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit Sie die Teilnahme an dem angeordneten Seminar innerhalb der Ihnen gesetzten Frist nachweisen können.
Verkehrspsychologische Beratung
Die verkehrspsychologische Beratung findet als Einzelgespräch statt und kann gegebenenfalls durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der/die Berater/in dies für erforderlich hält. Der/die Betroffene erhält eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Wird die Teilnahmebescheinigung über eine derartige Beratung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, so wird ein Rabatt von zwei Punkten gewährt.
Kontakt
Adresse
Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle)
Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz
Postanschrift
55028 Mainz
Telefon, Fax und E-Mail-Adresse
- 06131 12-2424
- 06131 12-2511
- fuehrerscheinstellestadt.mainzde