Wir können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen beglaubigen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen. Bedingung ist, dass die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist. Amtlich beglaubigen können wir auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn Sie rechtlich verpflichtet sind, das unterzeichnete Schriftstück bei einer Behörde oder sonstigen Stelle vorzulegen.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
- Beglaubigungen/Unterschriften amtlich: 5 Euro (je Beglaubigungsvermerk)
- Beglaubigungen/Unterschriften öffentlich: 15 Euro (je Beglaubigungsvermerk)
- Beglaubigungen für gemeinnützige Vereine sind kostenfrei.
Für Studierende, Schüler:innen und Auszubildende fallen keine Gebühren an, wenn sie das Dokument für das Studium oder die Ausbildung benötigen. Diese Regelung gilt für maximanl 3 Beglaubigungen.