Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.
Das Bundeszentralregister des Bundesamtes für Justiz in Bonn stellt die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister aus.
Die Antragstellung erfolgt beim Bürgeramt der Stadtverwaltung Mainz.
Das Bundesamt für Justiz stellt die Auskünfte postalisch zu.
Beantragung:
- persönliche Vorsprache im Bürgerservice oder der Ortsverwaltung
- schriftlich, per Post oder Fax
- Online-Antrag
Eine Bevollmächtigung ist nicht möglich!
Voraussetzungen
Bei personenbezogener Auskunft oder Auskunft für eine nicht im Handelsregister eingetragene Firma:
- Wohnsitz muss in Mainz sein.
- Das 18. Lebensjahr muss vollendet sein.
Für eine firmenbezogene Auskunft:
- Hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Firma.
- Ort der Eintragung im Handelsregister (Amtsgericht Mainz)
- Den Antrag muss die gesetzlich vertretende Person der Firma stellen.
Gemäß § 150 Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung
§ 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen.
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig.
(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.