Tätigkeit in der Finanzanlagenvermittlung auf Honorarbasis, Erlaubnis beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig als selbständiger Honorar-Finanzanlagenberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
Was muss ich wissen?
Leistungsbeschreibung
Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie zu Finanzprodukten, wofür Sie ein Honorar vom Kunden erhalten. Sie sind unabhängig vom Produktanbieter und dürfen daher keine Provisionen oder
sonstigen Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte bekommen.
Arbeiten Sie hingegen provisionsbasiert, müssen Sie stattdessen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen.
Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch eine sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes auf bestimmte Finanzprodukte
beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen
- offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
- Vermögensanlagen
Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene
Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.
Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit auch in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.
Sie können nicht zugleich als Finanzanlagenvermittler tätig sein.
Voraussetzungen
- Sie müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
- Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
- Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
- Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
- Sie müssen sachkundig sein, also z. B. „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau“ sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.
Verfahrensablauf
Um eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer Behörde einreichen.
Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.
Bemerkung
Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsqualifikationen: § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Was sollte ich noch wissen?
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Anlageberatung unmittelbar mitwirken, müssen Sie deren Zuverlässigkeit und Sachkunde sicherstellen und diese ebenfalls im Vermittlerregister eintragen lassen.
Rechtsgrundlage
- § 34h Gewerbeordnung (GewO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 34f Abs. 2-6 Gewerbeordnung (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 11a Abs. 3a Gewerbeordnung (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 2 Abs. 6. S. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenver-mittlungsverordnung – FinVermV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.
Fristen
Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein.
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen.
Was muss ich mitbringen oder einreichen?
- Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
- Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung, Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation) (siehe weiterführende Hinweise)
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Hinweis: Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.
Was kostet es und wie kann ich bezahlen?
Gebühren
Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. Registerstelle entnehmen.
In der Landeshauptstadt Mainz sind es 1.100 Euro.
Zahlungsarten
- Bar
- Überweisung
- EC-Karte
EC-Kartenzahlung erwünscht
Formulare, Merkblätter, Links
Kontakt
Adresse
Gaststätten und Gewerbeangelegenheiten
Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-Flügel
Raum 208 und 209 a
Kaiserstraße 3
55116 Mainz
Postanschrift
55026 Mainz
Telefon, Fax und E-Mail-Adresse
Ihr Weg zu uns
Ansprechpersonen
| Herr Marcus BraunErlaubnispflichtige Gewerbeangelegenheiten | Buchstabenbereich: A–K | Herr Marcus Braun | |
| Herr Jaouad El BakkalErlaubnispflichtige Gewerbeangelegenheiten | Buchstabenbereich: L–Z | Herr Jaouad El Bakkal |
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Gewerbemeldestelle
Die Gewerbemeldestelle bleibt im Zeitraum vom 11.05.2026 bis 05.06.2026 entgegen der ursprünglichen Öffnungszeiten an den jeweiligen Dienstagen geschlossen. Die Öffnungszeiten an Montagen und Donnerstagen bleiben unverändert.
- Montag und Dienstag 9 Uhr bis 12 Uhr
- Donnerstag 13.30 Uhr bis 16 Uhr
- Mittwoch und Freitag geschlossen
Öffnungszeiten der Sachbearbeitung Gaststätten und erlaubnispflichtige Gewerbe:
- Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Öffnungszeiten der Sachbearbeitung Sondernutzung
- Montag bis Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
- Freitag 9 Uhr bis 12 Uhr
Erreichbarkeit
Angaben zur Erreichbarkeit
- Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden
- Das WC ist barrierefrei zu erreichen
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden (5. Stock Kreyßig-Flügel, Erdgeschoss Lauteren-Flügel).
Angaben zum öffentlichen Nahverkehr
Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Weitere Hinweise
Nachtbriefkästen befinden sich am
- Stadthaus Große Bleiche, Löwenhofstr. 1, links neben der Schiebetür und am
- Stadthaus Kaiserstraße, Lauterenflügel, Kaiserstr. 3- 5, rechts neben der Eingangstür