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Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen 

Beschreibung

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

  • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
  • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

  • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
  • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-Flügel
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
Raum
202
Telefon
+49 6131 12-2426
Telefax
+49 6131 12-3010
E-Mail
rechts-und-ordnungsamtstadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten der Gewerbemeldestelle

  • Montag, Dienstag und Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr
  • Mittwoch: 9 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16 Uhr
  • Freitag: geschlossen

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden (5. Stock Kreyßig-Flügel, Erdgeschoss Lauteren-Flügel).

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Pascal Mohr  +49 6131 12-2426  Pascal.Mohrstadt.mainzde

Unterlagen

Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen): 

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
  • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind 
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der ört­lichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt) 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.) 
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben 

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.  

Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.  

Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 

Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach: 

  • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder 
  • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3 

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung. 

Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen): 

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
  • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind 
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der ört­lichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt) 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.) 
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben 

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.  

Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.  

Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 

Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach: 

  • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder 
  • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3 

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung. 

Gebühren

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

Fristen

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 11 GastG
  • § 4 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 11 GastG
  • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

  • persönlich zuverlässig sein und
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

  • persönlich zuverlässig sein und
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag

Was sollte ich noch wissen

Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

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