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Temporäre Halteverbotszone beantragen 

Beschreibung

Sie können eine Halteverbotszone beantragen. Diese ist zeitlich begrenzt. Sie können die Halteverbotszone für Umzüge beziehungsweise für das Be- und Entladen beantragen.

Parkplätze, z.B. für das Beladen und Entladen eines Möbelwagens bei Umzug, dürfen Sie nicht eigenmächtig absperren. Hierzu bedarf es einer Genehmigung zum Errichten einer temporären Haltverbotszone durch die Straßenverkehrsbehörde.

Für Haltverbotszonen im Zusammenhang mit Baustellen/Bautätigkeiten wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Baustellenmanagement.

Beantragung durch Betriebe/Firmen/Privatpersonen

  • bei der Straßenverkehrsbehörde
  • persönlich nur nach Terminvereinbarung
  • schriftlich per Post, E-Mail oder Fax (durch Zusendung eines formlosen Antrages)
  • mind. 3 Wochen vorher, da die Halteverbotszone 5 volle Tage vor dem Umzug eingerichtet werden muss

Die Genehmigung stellt die Straßenverkehrsbehörde aus.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Haltverbotsschilder selbst organisieren müssen, da diese nicht von der Landeshauptstadt Mainz aufgestellt werden.

Die Aufstellung sowie die Kontrolle der Verkehrszeichen müssen durch eine Person mit erforderlichen Fachkenntnissen zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen erfolgen.

Hierfür ist ein MVAS-Nachweis (= Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen) erforderlich.

Personen ohne diesen Nachweis dürfen Schilder und Absperrungen im öffentlichen Verkehrsraum nicht aufstellen. Dazu müssen Sie sich an ein Verkehrssicherungsunternehmen wenden.

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau B
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz
Telefax
+49 6131 12-3407
E-Mail
stadtplanungsamt-strassenverkehrsbehoerdestadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Astrid Häußer Altstadt, Neustadt, Oberstadt  +49 6131 12-3375  stadtplanungsamt-strassenverkehrsbehoerdestadt.mainzde
 Frau Nina Di Paolo Mombach, Gonsenheim, Finthen, Drais, Lerchenberg, Bretzenheim, Marienborn, Hechtsheim, Weisenau, Laubenheim, Ebersheim, Hartenberg/Münchfeld  +49 6131 12-4071  stadtplanungsamt-strassenverkehrsbehoerdestadt.mainzde

Unterlagen

  • Hauptantrag
    • Formlos
  • Nachweise
    • Vollmacht, sofern Antrag in Vertretung gestellt wird (optional)  

Ein schriftlicher Antrag soll folgendes beinhalten (auch per E-Mail möglich):

  • Zeitraum der Sperrung (Datum und Uhrzeit)
  • Straße, in dem die Haltverbotszone eingerichtet werden soll
  • Länge der Haltverbotszone (Anzahl der Parkplätze)
  • Anschrift und Rufnummer der antragstellenden Person
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person für die Verkehrssicherung mit Telefonnummer und MVAS-Nachweis

Gebühren

  • je nach Umfang und Dauer der Erlaubnis: 20 Euro bis 300 Euro
  • Wenn gebührenpflichtige Parkplätze betroffen sind, berechnen wir zusätzlich den Parkgebührenausfall.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen den Antrag mindestens 3 Wochen vorher einreichen, da Sie die Verkehrsschilder für die Anwohnenden 5 Tage vorab aufstellen müssen.

Hinweise

Die erforderlichen Verkehrsschilder müssen Sie mindestens 5 Tage vor Nutzung der Halteverbotszone und erst nach Erhalt der Genehmigung aufstellen.

Sie dürfen nur Verkehrszeichen aufstellen, die der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen.

Sonderparkplätze für Schwerbehinderte Menschen (Behindertenparkplätze), CarSharing (Book-n-Drive) und für elektrische Fahrzeuge (e-Parkplatz) dürfen Sie nicht in Anspruch nehmen.

Antragstellende Personen müssen über einen RSA-/MVAS-Nachweis verfügen, um sich Schilder beim Betriebshof ausleihen zu können. Alternativ können Sie den Antrag über ein Umzugsunternehmen oder eine Verkehrssicherungsfirma stellen.

Die Erlaubnis gilt ausschließlich für den Zeitraum, der auf der Anordnung angegeben ist.