Wenn sich Ihr Name, beispielsweise durch eine Eheschließung, geändert hat, müssen Sie diese Veränderung der KFZ-Zulassungsbehörde mitteilen und die Fahrzeugpapiere ändern lassen.
Namensänderungen in den Fahrzeugpapieren auch in Kombination mit Anschriftenänderungen können ausschließlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II auf Ihren neuen Namen und Ihre neue Anschrift geändert werden. Bei Vorlage der alten Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und -brief) ist eine Umstellung auf die neuen Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) zwingend erforderlich.
Bitte beachten Sie: War das Fahrzeug bisher in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen und soll unter Weiterführung des bisherigen Kennzeichens in Mainz zugelassen werden, dann handelt es sich um eine Umschreibung des Fahrzeuges.
Beantragung
- persönliche Vorsprache
- Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich.
Vorsprache
Nur mit Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten, nutzen Sie dafür die Online-Terminvereinbarung.
Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen:
- Halter:in des Fahrzeugs hat den Hauptwohnsitz in Mainz.
- Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung ist in Mainz.
- Bei Namensänderung mit Auswirkung auf die Rechtsform, handelt es sich nicht mehr um eine Namensänderung im Sinne dieser Dienstleistung, sondern um eine Umschreibung des Fahrzeuges.
- ggf. Umzug innerhalb von Mainz
- Gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug liegt vor.
- Sofern das Fahrzeug finanziert oder geleast ist, befindet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II gewöhnlich bei der Bank oder dem Leasinggeber.
- In diesem Fall muss die fahrzeughaltende Person die Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II an die Kfz-Zulassungsbehörde zur erforderlichen Änderung veranlassen.
Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde
Die Änderung der Fahrzeugpapiere ist davon abhängig, dass Sie alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt haben. Rückständige Gebühren können Sie im Rahmen der Änderung vor Ort begleichen.
Bei Vorsprache im Regelfall sofort, die Wartezeit ist abhängig vom Publikumsandrang.