Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Kinder, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG sind, und Eingebürgerte, deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind, zum Beispiel den Vatersnamen.
- Sie können die männliche Form Ihres Familiennamens annehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen unterliegt, zum Beispiel bei der slawischen Endung -ova.
- Sie können eine deutschsprachige Form Ihres Familiennamens oder Ihres Vornamen annehmen; gibt es eine solche Form nicht, so können Sie neue Vornamen annehmen.
- Der gemeinsame Familienname von Ehegatten kann in bestehender Ehe auch nur gemeinsam geändert werden.
Weitere Beispiele sind in Artikel 47 EGBGB aufgeführt.
Über die weitere Vorgehensweise informiert Sie die zuständige Sachbearbeitung beim Standes-, Rechts- und Ordnungsamt Mainz.
Sprechzeiten:
Montag, Donnerstag und Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag ganztägig nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Mittwoch geschlossen