Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Das Abbrennen des Feuerwerks geschieht in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko.
Erlaubnisschein/Sprengstofferlaubnis
Die Genehmigung umfasst die Erwerbung, Aufbewahrung und Verwendung von Treibladungspulver.
Adressänderungen der Person, die die Erlaubnis innehat, sowie Änderung des Sprengstofflagers sind umgehend dem Standes-, Rechts- und Ordnungsamt zu melden.
Beantragung
Die Beantragung erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich per Post oder Fax. Eine Beantragung per E-Mail ist nicht möglich.
Erwerb der Erlaubnis
Um die Erlaubnis zu erwerben, müssen Sie einen Fachkundelehrgang besuchen. Beachten Sie dabei folgende Schritte:
- Abschluss der Zuverlässigkeitsprüfung
- Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Vorlage bei Leitung des Fachkundelehrgangs
- Ausstellung des Fachkundezeugnises
Adressänderungen der Person, die die Erlaubnis innehat, oder die Änderung des Sprengstofflagers müssen Sie dem Standes-, Rechts- und Ordnungsamt umgehend melden! Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Erlaubnis und Sie müssen das Original des Erlaubnisscheins vorlegen.