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Wohngeld, Weiterleistung beantragen 

Kurzbeschreibung

Sie erhalten bereits Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss von uns und möchten einen Folgeantrag stellen?

Beschreibung

Wir zahlen Wohngeld bei Weiterbewilligung dann grundsätzlich ab dem 01. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. 

Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig, das heißt frühestens 2 Monate vor oder spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Weiterleistung zu beantragen.  

Tipp: Prüfen Sie mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Ihren Wohngeldanspruch. Den Link finden Sie unten auf dieser Seite.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

  • Sie stellen Ihren Antrag.
  • Wir prüfen alle Unterlagen und melden uns, wenn noch etwas fehlt.
  • Im Fall einer Bewilligung, senden wir Ihnen einen Bescheid zu.
  • Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Wie stelle ich einen Antrag?

Bitte stellen Sie Ihren Antrag schriftlich. Zur Fristwahrung können Sie zunächst einen formlosen Antrag stellen. Reichen Sie dann den formellen Antrag auf dem entsprechenden Formular nach.

Anträge sind erhältlich:

  • auf dieser Seite zum downloaden (s. unten)
  • in allen Ortsverwaltungen
  • an der Information im Stadthaus Kaiserstraße
  • im zweiten Stock im Stadthaus Kaiserstraße (Wohngeldbehörde)
  • Empfehlung: Nutzen Sie unseren Online-Service

Die ausgefüllten Anträge können Sie auf verschiedenen Wegen einreichen:

  • über unseren Online-Service
  • per E-Mail
  • per Post oder Fax an das Amt für soziale Leistungen
  • Einwurf in den Briefkasten neben dem Eingang zum Stadthaus Kaiserstraße
  • Abgabe bei der Sachbearbeitung mit Termin

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
Telefon
+49 6131 115

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unserern Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Marita Adeberg
  • Buchstabenbereich: Ka bis Kr
 +49 6131 12-3149  Marita.Adebergstadt.mainzde
 Herr Christopher Berg
  • Buchstabenbereich: B
 +49 6131 12-4052  Christopher.Bergstadt.mainzde
 Herr Martin Bugdol  +49 6131 12-2288  Martin.Bugdolstadt.mainzde
 Frau Celina Dörrich
  • Buchstabenbereich: Ao bis Az und M
 +49 6131 12-4139  Celina.Doerrichstadt.mainzde
 Frau Dorothea Eggers
  • Buchstabenbereich: D und Q und X und Y
 +49 6131 12-2387  Dorothea.Eggersstadt.mainzde
 Frau Melanie Emrath
  • Buchstabenbereich: H
 +49 6131 12-4151  Melanie.Emrathstadt.mainzde
 Frau Cornelia Frick
 Frau Franziska Gag  Franziska.Gagstadt.mainzde
 Frau Melanie Kussmaul
  • Buchstabenbereich: F und J und T
 +49 6131 12-4051  Melanie.Kussmaulstadt.mainzde
 Frau Sabrina Mann  +49 6131 12-3185  Sabrina.Mannstadt.mainzde
 Herr David Ohler
  • Buchstabenbereich: S bis ohne Sc
 +49 6131 12-4226  David.Ohlerstadt.mainzde
 Frau Susanne Plagemann
  • Buchstabenbereich: Aa bis An
 +49 6131 12-2288  Susanne.Plagemannstadt.mainzde
 Frau Janina Reiß
  • Buchstabenbereich: O und P und U
 +49 6131 12-4191  Janina.Reissstadt.mainzde
 Herr Henrik Schrauth
  • Buchstabenbereich: C und I und L
 +49 6131 12-3203  Henrik.Schrauthstadt.mainzde
 Herr Luca Serago
  • Buchstabenbereich: G und Sc und V
 +49 6131 12-4185  Luca.Seragostadt.mainzde
 Frau Tasnim Siyam
  • Buchstabenbereich: E und R
 +49 6131 12-3153  Tasnim.Siyamstadt.mainzde
 Frau Anke Szelinski  +49 6131 12-3985  Anke.Szelinskistadt.mainzde
 Herr Christoph Wolf  +49 6131 12-4385  Christoph.Wolfstadt.mainzde
 Frau Yvonne Wycisk
  • Buchstabenbereich: Ks bis Kz und N und W und Z
 +49 6131 12-4045  Yvonne.Wyciskstadt.mainzde

Unterlagen

Diese Unterlagen benötigen wir von Ihnen

wenn Sie Mietzuschuss beantragen:

  • Wohngeldantrag
  • Mietbescheinigung (ausgefüllt von Vermieter:in)
  • Mietquittungen der letzten drei Monate (z.B. Kontoauszüge)
  • Verdienstbescheinigung (ausgefüllt von Arbeitgeber:in)
  • Erklärung zu sonstigen Einnahmen
  • Erklärung zum Bürgergeld nach dem SGB II 
  • Einkommensnachweise – auch die aller anderen Haushaltsmitglieder
    Rentenbescheid, ALG I Bescheid oder BAföG-Bescheid

wenn Sie Lastenzuschuss beantragen:

  • Verdienstbescheinigung (ausgefüllt von Arbeitgeber:in)
  • Erklärung zu sonstigen Einnahmen
  • Erklärung zum Bürgergeld nach dem SGB II
  • Einkommensnachweise – auch die aller anderen Haushaltsmitglieder
  • Rentenbescheid, ALG I Bescheid oder BAföG-Bescheid
  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Darlehensverträge, Bausparverträge) 
  • Fremdmittelbescheinigung, Kontoauszüge
  • Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
  • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen) (durch Kaufvertrag / Bauauftrag / Rechnungen über Material und Handwerkerleistungen)
  • ggf. Rechnungen über Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notariatskosten
  • Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
  • Hausgeldabrechnung (bei Eigentumswohnungen)
  • gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
  • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
  • gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld 

Sofern weitere Unterlagen benötigt werden, melden wir uns bei Ihnen. 

Gebühren

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem davon ab, dass uns alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig vorliegen. Wir sind bemüht Ihr Anliegen möglichst schnell zu bearbeiten. In vielen Fällen wird es jedoch zu Verzögerungen kommen. Längere Bearbeitungszeiten gehen jedoch nicht zu Ihren Lasten.

Wegen der Vielzahl zu bearbeitender Anträge können wir leider keine Auskünfte zum Eingang oder Sachstand eines Antrages machen.

Fristen

Leistungen gewähren wir ab dem Monat der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Hinweise

Möglichkeit des Datenabgleichs durch die Wohngeldbehörde

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld oder Lastenzuschuss zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
  • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
  • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
  • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

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