Errichtung und Veränderung von Grabmalen beantragen
Beschreibung
Möchten Sie auf einem Friedhof ein Grabmal oder eine andere bauliche Anlage errichten oder verändern, müssen Sie in der Regel die Zustimmung der jeweiligen Friedhofsverwaltung einholen.
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen müssen Sie der Friedhofsverwaltung des Wirtschaftsbetriebs Mainz anzeigen. Sie müssen eine Erklärung abgeben, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung in Verbindung mit den Vorgaben der TA-Grabmal entspricht.
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen darf nur durch eine Fachfirma, beispielsweise durch Steinmetze, erfolgen.
Bitte fügen Sie der Anzeige den Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:20 bei. Bitte geben des Material und die Bearbeitung an.
Adresse
Besucheranschrift
Wirtschaftsbetrieb Mainz - Anstalt des öffentlichen RechtsIndustriestraße 70
55120 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
Damit wir uns persönlich für Sie Zeit nehmen können, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 06131 - 97 15 326.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanGebühren
- Bearbeitung einer Grabmalanzeige: 115 Euro
- Bearbeitung einer Grabmalanzeige für Schrifttafeln von Gemeinschaftsgrabanlagen oder Verschlussplatten von Kolumbarien: 46 Euro
Bearbeitungsdauer
bis zu 8 Wochen
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Sie können mit dem Vorhaben 8 Wochen nach Vorlage der vollständigen Anzeige beginnen. Bedingung ist, dass seitens der Friedhofsverwaltung des Wirtschaftsbetriebs Mainz in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal geäußert werden.
Sie dürfen mit dem Vorhaben vor Ablauf 8 Wochen beginnen, wenn die Friedhofsverwaltung die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und der TA-Grabmal bestätigt.
Sie müssen das Vorhaben erneut anzeigen, wenn Sie das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichten oder ändern.
