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10. April 2026

„Parken entgegen der Fahrtrichtung“ nimmt spürbar zu

Dezernent Karsten Lange: „Stark verkehrsgefährdende Situationen – gerade beim Ausparken und anschließenden Einscheren in den fließenden Verkehr“.

Im zurückliegenden Jahr 2025 wurden durch die Verkehrsüberwachung der Stadt Mainz insgesamt 138.676 Ordnungswidrigkeitenverfahren im ruhenden Verkehr eingeleitet. Davon entfielen 316 Verfahren auf das „Parken entgegen der Fahrtrichtung“. Diese Zahlen belegen, dass dieser Tatbestand mit einem Anteil von nur 0,23% einen sehr kleinen Teil des Gesamtaufkommens ausmacht. Leider gehen damit aber überproportionale Gefahren einher.

Das Halten oder Parken entgegen der Fahrtrichtung bzw. auf der linken Fahrbahnseite stellt einen eindeutigen und seit langem unveränderten Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (§ 12 Abs. 4 StVO) dar. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Nebenstraße handelt, ob viele Fahrzeuge in gleicher Weise (falsch) parken oder ob entsprechende Verstöße in der Vergangenheit nicht oder nur eingeschränkt beanstandet wurden. Die Ahndung erfolgt gemäß dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog und liegt zwischen 10 und 35 Euro.

In den letzten Jahren nimmt die Verkehrsüberwachung wahr, dass dieses verkehrswidrige Parkverhalten wieder spürbar häufiger auftritt. Dies ist kein auf einzelne Stadtteile beschränktes Phänomen, sondern betrifft alle Stadtteile der Landeshauptstadt Mainz. Die häufigsten Parkverstöße insgesamt betreffen nach wie vor das Parken an Parkscheinautomaten sowie das Parken im absoluten oder eingeschränkten Haltverbot.

Der für die Verkehrsüberwachung zuständige Dezernent Karsten Lange unterstreicht: „Unabhängig vom vorherrschenden Parkdruck beobachtet die Verkehrsüberwachung regelmäßig verkehrsgefährdende Situationen, die auch und gerade durch das Parken entgegen der Fahrtrichtung entstehen. Diese Gefährdungssituationen ergeben sich insbesondere beim Ausparken und beim anschließenden Einscheren in den fließenden Verkehr.“

Bei Dunkelheit ist ein auf der linken Fahrbahnseite abgestelltes Fahrzeug deutlich schlechter wahrnehmbar, da die rückwärtigen Reflektoren und Rückleuchten für den Verkehr aus der korrekten Fahrtrichtung nicht sichtbar sind. In schlecht beleuchteten Bereichen kann dies zu erheblichen Sichtbarkeitsproblemen führen.

Selbst bei Tageslicht sei dieses Parkverhalten in hohem Maße sicherheitskritisch, betont der Leiter des Verkehrsüberwachungsamtes, Daniel Joseph: „Bereits beim Abstellen des Fahrzeugs muss der Fahrer nach links ausscheren und damit unmittelbar in den Gegenverkehr hineinfahren. Radfahrer und andere Kraftfahrzeuge, die ordnungsgemäß auf der rechten Fahrbahnseite unterwegs sind, kommen dem Fahrzeug entgegen und können aufgrund der Fahrzeugposition und eingeschränkter Sichtverhältnisse beim Ausparken erst spät erkannt werden. Da der Fahrzeugführer zugleich auf der linken Fahrzeugseite am Steuer sitzt, ist der Blick in den Verkehrsraum zusätzlich erschwert.“

Diese Situationen treten nicht vereinzelt auf, sondern stellen ein bekanntes und wiederkehrendes Phänomen in innerstädtischen Straßen dar. Vor diesem Hintergrund wurde der Tatbestand des Parkens entgegen der Fahrtrichtung in aktuellen Schulungen der Mitarbeiter:innen erneut aufgegriffen und ausdrücklich darauf hingewiesen, diesen Verstoß gleichförmig und konsequent in allen Straßen zu ahnden.

Dezernent Lange erinnert: „Dieses Fehlverhalten wurde bereits in der Vergangenheit geahndet. Der Umstand, dass dieses Parkverhalten in der Vergangenheit - in der Wahrnehmung der Bürgerinnen und Bürger - teilweise nicht oder nicht konsequent beanstandet wurde, stellt keine rechtliche Duldung dar und begründet keinen Anspruch darauf, künftig von Maßnahmen abzusehen.“ 

Die Stadt Mainz sei sich bewusst, dass die Parkplatzsituation - insbesondere im Innenstadtbereich - angespannt bleibe und sich durch Baustellen, Veranstaltungen und temporäre Sperrungen teils weiter verschärfe. Das subjektiv nachvollziehbare Interesse, entgegen der Fahrtrichtung zu parken, dürfe hierbei jedoch kein Maßstab für das Handeln der Verkehrsüberwachung bilden. 

Karsten Lange: „Die Schwierigkeit, einen Parkplatz zu finden, berechtigt nicht zu verkehrsordnungswidrigem Verhalten. Wenn wir dies zuließen, würden letztlich diejenigen begünstigt, welche die Verkehrsregeln missachten - während regelkonformes Verhalten benachteiligt würde. Eine solche Praxis ist weder rechtlich zulässig noch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern vermittelbar.“

Die Verkehrsüberwachung könne zugleich weder „Ausgleichsparkplätze schaffen“ noch abweichende Regelungen für einzelne Stadtteile oder Straßenzüge treffen. Daniel Joseph: „Eine selektive Nichtahndung wäre rechtswidrig. Festgestellte Verstöße sind daher unabhängig von ihrer Verbreitung zu ahnden - maßgeblich sind die Festlegungen der Straßenverkehrs-Ordnung.“

Die Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern im ruhenden Verkehr fließen stets in den Gesamthaushalt der Stadt Mainz ein. 

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