EU-Zulassung bei Umgang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beantragen
Kurzbeschreibung
Fleisch-, Geflügelfleisch- und Milchbetriebe, sowie andere Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, benötigen grundsätzlich eine EU-Zulassung. Mit der Zulassung wird der Betriebsstätte auch die erforderliche Zulassungsnummer erteilt.Beschreibung
Die zulassungspflichtige Tätigkeit dürfen Sie erst nach Erteilung der Zulassung aufnehmen. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung prüfen wir, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen (z.B. Primärproduktion, Einzelhandel in bestimmten Fällen). Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Von der Zulassungsentscheidung unberührt sind ggf. weitere erforderliche Genehmigungen, wie Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Dies ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Fragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde nach.
Die EU-Zulassung benötigen folgende Lebensmittelbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:
Fleischbetriebe/Geflügelfleischbetriebe
- Alle Betriebe mit eigener Schlachtung
- Betriebe, die mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe abgeben
Milchbetriebe
- Milchsammelstellen
- Standardisierungsstellen
- Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetriebe
Sonstige Betriebe
Sonstige Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, wie z.B. Direktvermarktung.
Zulassungsnummer
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Im zugelassenen Lebensmittelbetrieb müssen Sie, ist seit dem 1.1.2006 an behandelten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein sogenanntes Identitätskennzeichen anzubringen. Ausnahme ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung bei Schlachtkörpern. Das Identitätskennzeichen besteht aus 2 Buchstaben für die Mitgliedsstaats- und Länderkennung (z.B. DE), der Zulassungsnummer für den jeweiligen Betrieb und der Abkürzung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EG). Das Identitätskennzeichen ist eine wichtige Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
Es bestehen folgende Ausnahmen von der Zulassungspflicht:
- Die Primärproduktion, sowie die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen an Endverbraucher:innen oder lokale Einzelhandelsunternehmen bedürfen keiner Zulassung.
- Sie benötigen keine Zulassung, wenn Sie als erzeugendes Unternehmen oder Jäger:in kleine Mengen von Fleisch, Geflügel und Hasentieren oder Wild und Wildfleisch an Endverbraucher:innen und lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.
- Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs am Verkaufsort oder am Abgabeort an Endverbraucher:innen handhaben, bearbeiten, verarbeiten und lagern (Einzelhandel) und dabei nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben, benötigen keine Zulassung. Zu Einzelhandelsunternehmen gehören auch Gaststätten und Restaurants.
Filialen sind in diesem Zusammenhang als eigenständige Einzelhandelsunternehmen zu sehen. Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Selbstschlachtende Metzgereien und selbstschlachtende Gaststätten benötigen in jedem Fall eine Zulassung für die Schlachtung. Die Regelungen ermöglichen eine flexible Umsetzung, so dass die Zulassung für die betroffenen Betriebe keine unüberwindbare Hürde darstellt.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-FlügelKaiserstraße 3-5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Herr Michael Binder | Amtlicher Tierarzt | +49 6131 12-2433 | lebensmittelueberwachungstadt.mainzde |
Unterlagen
- Betriebsspiegel mit Beiblättern
- genaue Beschreibung Anlage 6 TierLMHV
- Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung
- ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße und nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben)
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmens
(Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Selbstauskunft)
Formulare
- Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes
- Anlage zum Antrag – Selbstauskunft
- Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Eiprodukte
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fischereierzeugnisse
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fleisch
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Gelatine und Kollagen
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Großküche
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Kühllager
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Milch
- Zusätzliches Beiblatt für Schlachtbetriebe
- Erklärung des Lebensmittelunternehmens zur Aufhebung der Zulassung
- Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf das verantwortliche Lebensmittelunternehmen
- Änderungsantrag/Änderungsmitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben
Voraussetzungen
Betriebe werden nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V. m. den Anhängen II und III sind die von den einzelnen Betrieben einzuhaltenden Anforderungen des EU-Rechts an die bauliche Ausstattung und Einrichtung der Betriebstätte aufgezählt. Weiter dürfen Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen. Betriebsinhaber:innen oder bestellte verantwortliche Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Behörde, die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an das Ministerium für Klima, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) weiterleitet.
Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch die Behörde und das MKUEM. Dabei wird geprüft, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebs hat die zuständige Behörde tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Zuziehung weiterer, nicht-tierärztlicher Sachverständiger ist möglich. Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen.
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Rechtsbehelf
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene
Fassung vom vom 29.4.2004 in der jeweils gültigen Fassung - Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Fassung vom 26.7.2019 - Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen
Fassung vom vom 15.3.2017 in der jeweils gültigen Fassung - § 9 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)
