Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie eine Pflegeperson oder eine Betreuer:in bestellt ist, die Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Pfleger:in oder Betreuer:in angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.
Anmeldung EU- und ausländische Mitbürger:innen
Sie können sich nur im Bürgerservice in der Kaiserstraße anmelden (nicht in den Ortsverwaltungen). Wenn es Ihnen nicht möglich ist, persönlich vor Ort zu sein, können Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Wenn Sie zum ersten Mal ihren Wohnsitz in Deutschland anmelden, müssen Sie das persönlich tun. In diesem Fall können Sie sich nicht durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Wenn Sie verheiratet oder geschieden sind, müssen Sie eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde oder des Scheidungsurteils beilegen. Minderjährige müssen für die Anmeldung ein Ausweisdokument und die Geburtsurkunde vorlegen.
Nachzug von Ehepartner:innen oder Familienmitgliedern aus dem Ausland
Sowohl Ehepartner:innen als auch weitere Familienmitglieder (auch Kinder) müssen bei der Anmeldung persönlich vor Ort sein.
Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr
Beziehen Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr eine eigene Wohnung, müssen Sie sich selbst anmelden. Das ist auch ohne Einverständnis der Eltern möglich.
Beim Umzug im Familienverband können die Eltern ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit anmelden.
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, erheben wir ein Verwarnungsgeld
bis zu 2 Monaten mündliche Verwarnung
bis zu 4 Monaten 30 €
bis zu 6 Monaten 55 €
Danach leiten wir gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren ein.
Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht bei
- Personen, die eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate beziehen.
- Personen die sonst im Ausland wohnen. Die Frist beträgt 3 Monate. Das gilt nicht für Flüchtlinge und Asylbewerber:innen.